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Montag, 2. Dezember 2024
Wege von/zu TÜV, Werkstatt oder Zulassungsbehörde unter Bedingungen möglich

Fahren mit ungestempelten Kennzeichen im Einzelfall erlaubt

Immer mal wieder sieht man Fahrzeuge mit ungestempelten Kennzeichen. Wir erklären, warum das nicht per se verboten – und was unbedingt zu beachten ist.
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Autos, die ohne die gewohnten regionalen Dienstsiegel (amtlich: Stempelplakette) und/oder ohne HU-Plakette am Nummernschild unterwegs sind, waren früher undenkbar. Ein Kennzeichenschild, bei dessen Stempelplakette der Sicherheitscode sichtbar ist, gilt ebenfalls als sogenanntes ungestempeltes Kennzeichen.

Die Gründe, weshalb die fehlenden Plaketten inzwischen häufiger auffallen, sind eine geänderte Fahrzeugzulassungsverordnung (neue FZV seit September 2023) und die Möglichkeiten einer internetbasierten Fahrzeugzulassung (i-Kfz). So können Fahrzeuge nach einer erfolgreichen digitalen Online-Zulassung sofort im Straßenverkehr eingesetzt werden. Bis zu zehn Tage lang dürfen diese mit ungesiegelten Kennzeichen unterwegs sein. Die Fahrzeugdokumente und die Plaketten werden im Nachgang von der Zulassungsbehörde erstellt und dem Halter per Post zugeschickt, die dieser dann auf die Kennzeichenschilder kleben muss. Bis dahin reicht ein vorläufiger Zulassungsnachweis, der als Ausdruck im Fahrzeug mitzuführen ist.

Es gibt aber noch weitere Umstände, unter denen ein Fahrzeuge mit ungesiegelten Kennzeichen bewegt werden darf. So listet die Tönjes Holding AG, bundesweiter Anbieter von Nummernschild- und Zulassungs-Dienstleistungen, folgende Fälle:
  • Fahrt zur Zulassungsstelle: Fahrzeughalter, die auf dem Weg zur Kfz-Zulassungsstelle sind, um ihr Fahrzeug anzumelden, dürfen mit ungesiegelten Kennzeichen fahren. Dies ermöglicht, die notwendigen Formalitäten direkt vor Ort zu erledigen.
  • Fahrt zur Hauptuntersuchung: Auch die Fahrt zu TÜV & Co. oder einer anderen Sicherheitsprüfung ist erlaubt. So wird sichergestellt, dass das Kfz den gesetzlichen Anforderungen entspricht, bzw. kann die Zulassungsvoraussetzung erreicht werden.
  • Fahrt in die Reparaturwerkstatt zu einer notwendigen Instandsetzung: Wenn ein Fahrzeug repariert werden muss, ist es erlaubt, mit ungestempelten Kennzeichen zur Werkstatt zu fahren.
  • Rückfahrt nach Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges: Nach der Abmeldung eines Fahrzeugs ist die Rückfahrt von der Behörde nach Hause mit ungesiegelten Kennzeichen gestattet.
  • Rückfahrt, wenn die Zulassung nicht zustande gekommen ist: Sollte die Fahrzeugzulassung nicht erfolgreich abgeschlossen werden, ist die Rückfahrt nach Hause mit ungestempelten Kennzeichen erlaubt.
Voraussetzungen für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
Um Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen rechtlich sicher durchzuführen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die Zulassungsbehörde muss vorab ein Kennzeichen zugeteilt oder eine Reservierung bestätigt haben, zum Beispiel nach einer Außerbetriebsetzung. Außerdem dürfen diese Fahrten nur innerhalb des Zulassungsbezirks, der auf dem Kennzeichen vermerkt ist, und in angrenzende Bezirke erfolgen. Wichtig ist auch, die Fahrten direkt und ohne Umwege durchzuführen. Der Weg sollte immer die kürzeste Strecke zum Zielort sein, ohne Zwischenstopps oder Abweichungen für private Zwecke.

Vor der Fahrt muss das Fahrzeug bei der Kfz-Haftpflichtversicherung gemeldet werden, um sicherzustellen, dass der notwendige Versicherungsschutz besteht. Hierfür ist eine Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) erforderlich, die ausdrücklich auch Fahrten mit ungesiegelten Kennzeichen abdeckt. Werner Thermann von Tönjes betont, dass sicherzustellen ist, dass das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand ist. Auch ist eine Fahrt ganz ohne Kennzeichen natürlich verboten.

Das Fahren mit ungestempelten Kennzeichen außerhalb der genannten Ausnahmen ist illegal und kann empfindliche Strafen nach sich ziehen. Neben einem Bußgeld können auch Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister drohen.
text  Hanno S. Ritter
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