Verwarnungsgeld und Sicherstellung drohen
Parken mit offenen Fenstern verboten
Dass kleine Kinder oder Haustiere bei sommerlicher Hitze nicht allein im Pkw gelassen werden dürfen, hat sich hoffentlich herumgesprochen.
Weithin unbekannt ist dagegen, dass man sein Auto auch nicht mit geöffneten Fenstern parken darf. Wer es doch tut, riskiert ein
teures Abschleppen.
Autos dürfen auch bei großer Hitze nicht unverschlossen und/oder mit geöffneten Scheiben oder Schiebedach abgestellt werden. Dies ist in der
Straßenverkehrsordnung (StVO) in § 14 Abs. 2 Satz 2 geregelt.
"Kraftfahrzeuge sind beim Verlassen gegen unbefugte Nutzung zu sichern", heißt es dort sinngemäß.
Dabei geht es weniger um den Schutz des Eigentums an dem Auto, sondern vielmehr darum, dass kein Unbefugter Zugriff auf das Kfz bekommt, der
gegebenenfalls ohne Fahrerlaubnis und Versicherung damit schwere Schäden anrichten könnte. Bei Nichtbeachtung droht laut ACE ein Verwarnungsgeld in
Höhe von 15 Euro.
In der Vorschrift steht allerdings nicht ausdrücklich, dass ein Auto nur mit vollständig geschlossenen Fenstern ausreichend gesichert wäre. Die
Rechtsprechung stellt aber strenge Anforderungen an die Sicherung von Fahrzeugen, und die werden umso höher, je unsicherer der Abstellplatz ist.
"In einer gut abgeschlossenen Garage beispielsweise können die Fahrzeugfenster und selbst Türen offen bleiben", erklärt der Nürnberger Rechtsanwalt
Armin Dieter Schmidt in einem Beitrag für Anwalt.de. Im freien öffentlichen Raum dagegen sei ein Auto grundsätzlich zu verschließen, was neben
abgeschlossenen Fahrzeugtüren auch geschlossene Fenster beinhalte. Allein auf Lenkradschloss, elektronische Wegfahrsperre und ähnliche
Sicherungsmaßnahmen dürfe man sich nicht verlassen.
Allerdings gibt es zu § 14 StVO eine Verwaltungsvorschrift (VwV), die eine Ausnahme vorsieht, wenn sich der Fahrzeugführer so nah aufhält, dass
er jederzeit eingreifen kann. Dann sind keine besonderen Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Wer beispielsweise im Außenbereich eines Straßencafés
direkt neben seinem Auto sitzt, kann die Fenster auch offen lassen. Nach dieser VwV ist es ausdrücklich nicht verboten, wenn die Fahrzeugfenster
lediglich einen Spalt offen bleiben oder bei einem Cabriolet das Verdeck nicht geschlossen ist. Ob allerdings eine Versicherung zahlt, wenn es
in solchen Fällen zu einem Diebstahl oder anderen Schaden kommt, ist eine andere Frage.
Neben der bundesweit geltenden StVO spielen auch die einzelnen Polizeigesetze der Bundesländer eine Rolle. Danach darf die Polizei regelmäßig
dann eingreifen, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht. So darf auch eine Sicherstellung des Kfz erfolgen, also
ein Abschleppen und Verbringen an einen sicheren Ort.
Die Kosten der Maßnahme verlangen die Behörden anschließend vom Fahrzeughalter ersetzt,
weil davon ausgegangen wird, dass die Sicherstellung eines offenen Pkw auch im Interesse des Eigentümers bzw. Berechtigten erfolgt. Voraussetzung
ist lediglich, dass die Sicherstellung verhältnismäßig ist. "Wäre es offensichtlich einfacher, schneller und billiger, den Fahrzeugeigentümer
zu informieren, damit der sich selbst um die Sache kümmert, wäre ein Abschleppen wohl unverhältnismäßig", so Schmidt.