Ratgeber Wechsel der Kfz-Versicherung
Tipps und Services der Redaktion
DA Direkt
The same procedure
as every year: 30.11. ist Wechsel-Zeit
Wer ein Auto hat, hat auch eine Kfz-Versicherung. Doch Haftpflicht, Teil- oder Vollkasko sind je nach
Fahrzeug, Wohnort, Schadenverlauf und diversen anderen Parametern teuer – ein oft unterschätzter
Posten bei den Auto-Fixkosten. Viele fragen sich, ob man hier nicht Geld sparen kann.
Die Antwort lautet: Man kann, und teilweise nicht wenig!
Dazu gibt es zwei Möglichkeiten, nämlich den Wechsel des Anbieters und den Wechsel in einen neuen Tarif beim
bisherigen Versicherer. Nachfolgend haben wir insoweit die wichtigsten Grundsätze und Tipps für Sie zusammengestellt:
Grundsätzlich sollte das Thema in vier Schritten angegangen werden. Zunächst ist zu prüfen, ob ein
Wechsel überhaupt möglich ist. Falls ja, schließt sich ein ausführlicher Tarif- und Leistungsvergleich
an. Gegebenenfalls folgt sodann der Abschluss beim neuen und schließlich die Kündigung beim alten Anbieter.
Schritt 1: Vier Möglichkeiten zum Wechsel
In vier Fällen können Sie Ihrer alten Versicherung "Lebe wohl" sagen. Wichtigste Möglichkeit ist die reguläre
Kündigung zum Ende des Versicherungsjahres. Regelmäßig ist das Versicherungsjahr gleichzusetzen mit dem Kalenderjahr;
die Kündigungsfrist beträgt nach §9 der AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung) einen Monat.
Die Kündigung muss also in der Regel bis zum
30. November gegenüber
der Gesellschaft erklärt sein. Konkret bedeutet dies, dass das Kündigungsschreiben bis zu diesem Termin bei Ihrer
Versicherung
eingegangen sein muss. Der Poststempel ist unerheblich. Ohne Kündigung verlängert sich der
Vertrag automatisch um ein Jahr.
Ist der Vertragsablauf nicht der 31. Dezember (1. Januar, 0:00 Uhr), kann der Vertrag jeweils einen Monat vor Ende
des Versicherungsjahres regulär gekündigt werden.
Eine weitere Kündigungsmöglichkeit besteht immer dann, wenn die Versicherung die Tarife anhebt – unabhängig
davon, ob dies durch eine reguläre Erhöhung oder durch eine Umstufung Ihres Fahrzeugs in der Typklasse bedingt ist.
Eine Änderung der Schadenfreiheitsklasse durch einen Schadenfall, der Umzug in eine teurere Region oder
Änderungen bei sonstigen persönlichen Merkmalen wie Fahrleistung berechtigen dagegen nicht zur außerordentlichen
Kündigung. Ein eventuelles Sonderkündigungsrecht muss bis einen Monat nach Erhalt der Mitteilung ausgeübt worden sein.
Diese wiederum muss den Versicherungsnehmer einen Monat vor Inkrafttreten erreichen. Weil im öffentlichen Bewusstsein
und in der Berichterstattung der Medien der Stichtag 30. November weitaus stärker verankert ist als diese Möglichkeit,
werden die entsprechenden Bescheide bisweilen erst Ende November verschickt.
Ein Versicherungswechsel ist stets auch möglich bei Fahrzeugwechsel und nach einem Schadenfall, unabhängig von der
Verschuldensfrage. Achtung: Letzterenfalls erhalten Sie die bereits gezahlten Beiträge für das Restjahr nicht
erstattet, so dass dies nur in Einzelfällen eine sinnvolle Möglichkeit sein dürfte.
Schritt 2: Evaluierung der Angebote
Wer im Tarifdschungel der Gesellschaften mit ihren nahezu beliebig vielen Sonderregelungen und -konditionen
nicht verzweifeln will, tut gut daran, einen unabhängigen Versicherungsvergleich zu nutzen. Autokiste bietet
Ihnen in Kooperation mit einem der Marktführer, der TopTarif Internet GmbH in Berlin, einen solchen Service an –
für Sie kostenlos und unverbindlich. Den Link finden Sie im nachfolgenden Kasten.
Bei den meisten Anbietern können Sie Ihren individuellen Tarif auch auf der jeweiligen Website berechnen und/oder
telefonisch erfragen. Ein unabhängiger Vergleich ist dennoch ratsam, weil manche Versicherungen eher unbekannt
oder für bestimmte persönliche Merkmale (Berufsgruppen, Eigenheim-Besitzer, Zweitwagen, etc.) besonders günstig sind.
Generell gilt: Ihre Schadenfreiheitsklasse wird im neuen Vertrag übernommen, allerdings können die Prozente der
einzelnen SF-Klassen je nach Versicherer um bis zu fünf Punkte abweichen. So kann SF9 beispielhaft sowohl
45 als auch 50 Prozent Beitragshöhe bedeuten.
Sortieren Sie Gesellschaften, die Ihnen unsympathisch sind, ruhig aus, auch wenn der Preis verlockend klingen
mag. Mit einem solchen Vertrag wird man nicht glücklich – und oft ist das Gefühl im Bauch der richtige Wegweiser.
Unabdingbar ist, nicht nur die Preise, sondern auch die Leistungen der einzelnen Anbieter ins Kalkül zu ziehen.
Wird der Kundenservice beim jeweiligen Anbieter groß geschrieben? Sind Servicemitarbeiter rund um die Uhr
erreichbar? Gibt es regionale Geschäftsstellen? Wie schnell ist die Schadenregulierung? Werden Zusatzangebote wie
Schutzbrief, Mallorca-Police, Rabattschutz oder Auslandsschaden-Versicherung offeriert?
Besonderes Augenmerk sollten zwei Punkten gelten: Wir empfehlen, nur Verträge mit einer Deckungssumme von 100 Millionen
Euro abzuschließen und im Falle der Vollkasko nur solche, die auf die sogenannte Einrede der groben Fahrlässigkeit
verzichten. Nur mit der hohen Deckungssumme besteht bei seltenen, aber nicht auszuschließenden Unfällen mit sehr hohem
Schaden ein weitergehender Schutz, für den der Versicherungsnehmer sonst mit dem Privatvermögen haftet. Eine Vollkasko,
die bei grober Fahrlässigkeit nicht zahlt, ist in Zeiten, in denen Gerichte schnell auf diese grobe Fahrlässigkeit
erkennen, ihr Geld kaum wert.
Im Zuge der verschärften Konkurrenzsituation haben etliche Anbieter neue Billig-Policen auf den Markt gebracht,
die oft als "Basis"- oder "Grundtarif" vermarktet werden. Diese haben aber einen abgespeckten Leistungsumfang –
meist in den genannten Punkten und darüberhinaus etwa auch in Bezug auf das Fehlen des sogenannter Rabattretters
für langjährig unfallfreie Fahrer oder mit schlechteren Klauseln bei Wildschäden, Marderbiss oder der Dauer der
Vollpreiserstattung bei Neuwagen-Schäden. Der meist geringe Beitragsunterschied ist es nicht wert.
Mehr zu diesem Thema finden Sie in diversen unserer Meldungen im PS-Geflüster, die über die
Suche mit entsprechenden Stichworten leicht zu finden sind.
Schließlich: Wir empfehlen Ihnen in jedem Fall, auch Ihre bisherige Versicherung nicht aus den Augen zu verlieren.
Gerade in den letzten Jahren gab es aufgrund des hohen Wettbewerbsdrucks oftmals neue, günstigere Tarife oder auch
"nur" bessere Bedingungen zum gleichen Preis. So etwas wird Ihnen die Gesellschaft aber in aller Regel nicht von
sich aus anbieten. Fragen Sie nach, ein Anruf bei einer zugegeben oft nervigen Hotline kann hier schnell 50 oder auch
100 Euro sparen. Und: Nicht selten bekommt der, der mit einem günstigeren Konkurrenzangebot in der Tasche bei seiner
Versicherung vorstellig wird, ebenfalls bessere Konditionen angeboten – sogar innerhalb des Jahres. Welche Gesellschaft
verliert schon gerne langjährige Kunden mit kalkulierbarem Risiko?
Schritt 3: Abschluss des neuen Vertrages
Bevor die alte Police gekündigt wird, müssen Sie den neuen Vertrag auf dem Tisch liegen haben. Nur so bleibt ein
durchgehender Versicherungsschutz gewährleistet. Hintergrund: Haftpflicht-Policen muss Ihnen jede Gesellschaft
anbieten – die Juristen nennen das Kontrahierungszwang –, Teil- und Vollkasko-Verträge jedoch nicht. Der neue
Anbieter gibt nach Vertragsabschluss eine Bestätigungskarte (Doppelkarte) an den neuen Kunden aus oder schickt
diese direkt an die zuständige Zulassungsstelle.
Schritt 4: Kündigung der bisherigen Police
Im nebenstehenden Kasten finden Sie neben der AKB-Grundlage einen Muster-Kündigungsbrief, den Sie ausdrucken und mit
der Hand ausfüllen können – schnell und praktisch. Wir empfehlen, diesen oder einen selbstverfassten, formlosen Brief
als Einschreiben zu versenden oder nach einigen Tagen bei der Versicherung anzurufen und den Eingang der Kündigung
bestätigen zu lassen.
Wer in "letzter Sekunde" kündigt, sollte auf keinen Fall auf Einschreiben mit Rückschein und auf Eilzustellung
verzichten. Faxen Sie die Kündigung zusätzlich an Ihre Versicherung, und bewahren Sie den Sendebericht auf.