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Gericht: Keine Verwirklichung typischer Gefahren des Straßenverkehrs
Urteil: Einkaufswagen-Crash taugt nicht zur Unfallflucht
Natürlich wurde er aber erwischt und später vom zuständigen Amtsgericht wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen und zu einem dreimonatigen Fahrverbot verurteilt wurde. Dagegen ging der Mann in Berufung - und bekam Recht.
Der Tatbestand einer Fahrerflucht setze das unerlaubte Entfernen vom Ort des Geschehenes nach einem Verkehrsunfall voraus, bei dem sich die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben, heißt es sinngemäß in der Entscheidung (- 29 Ns 3/11 -). Das wäre klar der Fall, wenn sich für die zum Crash führenden Vorgänge wenigstens einer der Beteiligten mittels eines Fahrzeugs fortbewegt hätte.
Allein die Bewegung des Einkaufswagens reiche nicht aus, weil dieser offensichtlich kein Fahrzeug darstelle. Nach Sinn und Zweck der Unfallflucht-Vorschrift im § 142 StGB sei diese damit nicht anwendbar, so die Richter, die sich damit anders positionieren als die herrschende Meinung in der Rechtsprechung. Die Tatsache, dass die in der Praxis häufig auftretenden Schäden durch Einkaufswägen von den Zivilgerichten teilweise der Kfz-Haftpflichtversicherung und nicht der Privat-Haftpflicht-Versicherung zugerechnet werden, habe auf die strafrechtliche Bewertung keinen Einfluss.
Zwar setzt der Wortlaut des Strafgesetzbuchs die Beteiligung eines Fahrzeugs an einem Verkehrsunfall nicht unbedingt voraus, etwa beim Zusammenprall zweier Fußgänger. Doch die Grenzen für einen solchen verkehrsrechtlichen Tatbestand sind nach Auffassung der nordrhein-westfälischen Richter ausgereizt, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Gefahrenpotential weder des Autos des Geschädigten noch das des Verursachers in irgendeiner Weise zum eigentlichen Crash beigetragen haben. Das Wegrollen eines Einkaufswagens auf einem Parkplatz hat mit der besonderen Schadensträchtigkeit und den typischen Vorgängen des öffentlichen Straßenverkehrs nichts zu tun, womit von einer Fahrerflucht keine Rede sein kann.
Der Mann wurde aus Rechtsgründen strafrechtlich freigesprochen und musste nur zivilrechtlich mit Schadenersatz geradestehen.











