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Parkverbote gelten |
Autokiste |
auch für Autofahrer mit Behindertenausweis |
Ein Schwerbehindertenausweis führt zwar zu besonderen Parkrechten, ist aber kein Freibrief: Trotz Ausweis müssen
ihre Inhaber bestimmte Parkverbote etwa auf Busparkplätzen beachten – oder die Abschleppkosten tragen. Das
hat das Verwaltungsgericht Dresden entschieden.
Der spätere Kläger hatte seinen Pkw im April 2006 in der Innenstadt von Bautzen auf einem Parkstreifen abgestellt,
der für Busse reserviert war. Nachdem die Polizei darüber informiert worden war, dass u.a. durch das Auto des
Klägers an- und abfahrende Busse behindert würden, verfügten die Beamten die Umsetzung des Wagens. Die dafür in
Rechnung gestellten 210 Euro wollte der Mann nicht zahlen, und zog vor Gericht.
Er argumentierte, sein Ausweis für Schwerbehinderte sowie sein Presseausweis seien gut sichtbar an der Windschutzscheibe
ausgelegen. Zudem dürfe er über die zugelassene Parkzeit hinaus auf Parkplätzen parken, im Anwohnerparkbereich bis zu
drei Stunden. Außerdem sei die Abschleppaktion unverhältnismäßig gewesen. Die Parkzeit für Busse sei auf eine Stunde
beschränkt gewesen. Er habe dort nur zwei Stunden geparkt. Die Polizeibeamten hätten anhand seiner eingestellten
Parkscheibe erkennen müssen, dass er innerhalb der nächsten Stunde zurückkehren werde.
Die Richter folgten in ihrer Entscheidung (Urteil vom 22.06.2007;
- 14 K 2188/06 -) dieser Argumentation
nicht. Für Schwerbehinderte existierten zahlreiche Parkerleichterungen, zu denen allerdings das Parken auf
Busparkplätzen nicht zähle. Es könne erwartet werden, dass sich auch schwerbehinderte Autofahrer an die übrigen,
für alle Verkehrsteilnehmer geltenden Halte- und Parkverbote hielten.
Das Urteil ist bisher nicht rechtskräftig; der Kläger hat einen Antrag auf Zulassung der Berufung durch das
Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen gestellt.