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Gericht: Rücktritt nur bei unmöglicher oder fehlgeschlagener Nachbesserung
Urteil: Keine Pkw-Rückgabe wegen Beschädigung in Werkstatt
Dort wurde der Defekt zwar schließlich behoben; durch die Unvorsichtigkeit eines Mechanikers, der bei einem Startversuch versehentlich gegen eine Werkbank fuhr, erlitt der Peugeot allerdings einen Karosserieschaden. Auch dieser wurde zwar sofort repariert, der Kunden verlor nun aber endgültig die Geduld und erklärte, dass er vom Kaufvertrag zurücktrete und sein Geld zurückverlange. Damit konnte er jedoch nicht reüssieren.
Der Käufer könnte nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Pkw von Anfang an mit einem Mangel behaftet und eine Nachbesserung ausgeschlossen oder fehlgeschlagen wäre, heißt es in der Entscheidung des OLG Saarbrücken (Urteil vom 25.07.2007;
Bei dem Schaden an der Karosserie, so die Richter weiter, handle es sich eine neue Beschädigung, die zum Kauf-Zeitpunkt noch nicht vorgelegen habe. Sie gebe dem Käufer kein Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Zwar habe die Werkstatt, die für den unvorsichtigen Monteur einstehen müsse, ihre vertraglichen Nebenpflichten verletzt. Der Karosserieschaden sei aber sofort behoben worden, und allein der trotz Reparatur verleibende technische Minderwert mache es für den Kunden nicht unzumutbar, den Wagen zu behalten.
Der Autokäufer könne von der Werkstatt allerdings Schadensersatz in Höhe von 960 Euro für die Wertminderung des Fahrzeugs fordern, so das Gericht.











