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ARCHIVGericht: Rücktritt nur bei unmöglicher oder fehlgeschlagener Nachbesserung
Urteil: Keine Pkw-Rückgabe wegen Beschädigung in Werkstatt
Verursacht der Verkäufer eines Pkws bei der Nachbesserung eines Fahrzeugmangels eine andere, neue Beschädigung, so
hat der Käufer deswegen kein Rücktrittsrecht. Er kann lediglich Schadensersatz beanspruchen, entschied das OLG
Saarbrücken.
In dem zugrunde liegenden Fall, über den der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte ein Mann einen Peugeot 206 zum Preis
von rund 19.000 Euro gekauft und wiederholt Probleme beim Anlassen festgestellt. Er brachte den Wagen deshalb insgesamt
dreimal in die Werkstatt des Verkäufers.
Dort wurde der Defekt zwar schließlich behoben; durch die Unvorsichtigkeit eines Mechanikers, der bei einem
Startversuch versehentlich gegen eine Werkbank fuhr, erlitt der Peugeot allerdings einen Karosserieschaden. Auch
dieser wurde zwar sofort repariert, der Kunden verlor nun aber endgültig die Geduld und erklärte, dass er vom
Kaufvertrag zurücktrete und sein Geld zurückverlange. Damit konnte er jedoch nicht reüssieren.
Der Käufer könnte nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Pkw von Anfang an mit einem Mangel behaftet und eine
Nachbesserung ausgeschlossen oder fehlgeschlagen wäre, heißt es in der Entscheidung des OLG Saarbrücken (Urteil vom
25.07.2007; - 1 U 467/06 -). Das sei hier aber nicht der Fall gewesen. Das anfängliche Problem mit dem
Anlasser sei behoben und damit eine erfolgreiche Nachbesserung durchgeführt worden.
Bei dem Schaden an der Karosserie, so die Richter weiter, handle es sich eine neue Beschädigung, die zum Kauf-Zeitpunkt
noch nicht vorgelegen habe. Sie gebe dem Käufer kein Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Zwar habe die Werkstatt, die für
den unvorsichtigen Monteur einstehen müsse, ihre vertraglichen Nebenpflichten verletzt. Der Karosserieschaden sei aber
sofort behoben worden, und allein der trotz Reparatur verleibende technische Minderwert mache es für den Kunden nicht
unzumutbar, den Wagen zu behalten.
Der Autokäufer könne von der Werkstatt allerdings Schadensersatz in Höhe von 960 Euro für die Wertminderung des
Fahrzeugs fordern, so das Gericht.
text Hanno S. Ritter
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