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Kein Reißverschluss- |
ADAC |
verfahren an Autobahn-Auffahrten |
Wie das sogenannte Reißverschluss-Verfahren zu handhaben ist, wissen noch immer zu wenige Autofahrer. Andererseits
vertrauen viele bei Autobahn-Auffahrten jedoch gerade auf dieses Prinzip – ein ärgerliches und gefährliches
Missverständnis. Das OLG Köln hat nun erneut klargestellt: Der einfädelnde Verkehr ist wartepflichtig.
Bei einem Unfall zwischen einem vom Beschleunigungsstreifen auf die Autobahn einfädelnden Verkehrsteilnehmer und
einem Fahrzeug auf der rechten Fahrspur spricht der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Einfädelnden, hat das
Oberlandesgericht Köln in einem inzwischen rechtskräftigen, heute veröffentlichten Urteil entschieden (Urteil vom
24.10.2005;
- 16 U 24/05 -).
In dem zugrundeliegenden Fall befuhr der spätere Kläger im Herbst 2002 mit seinem Pkw die Beschleunigungsspur einer
Auffahrt zur A3 bei Köln. Bei dem Versuch, sich bei zähfließendem Verkehr auf der rechten Fahrspur vor einem Lkw
einzuordnen, kam es zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge. Der Mann vertrat die Ansicht, den Lkw-Fahrer treffe die
Alleinschuld an dem Unfall.
Seine auf Zahlung von ca. 1.700 Euro gerichtete Schadensersatzklage blieb aber auch in zweiter Instanz vor dem OLG
Köln erfolglos. In seinem Berufungsurteil hat der zuständige Zivilsenat die folgenden wesentlichen Haftungsgrundsätze
herausgestellt:
Das sog. Reißverschlussverfahren (§ 7 Abs. 4 StVO), wonach bei Engstellen auf mehrspurigen Straßen den am Weiterfahren
gehinderten Fahrzeugen unmittelbar davor der Spurwechsel zu ermöglichen ist, findet auf dem Beschleunigungsstreifen
einer Autobahn keine Anwendung. Hier gilt vielmehr § 18 Abs. 3 StVO, wonach auf Autobahnen der Verkehr auf der
durchgehenden Fahrbahn - dazu gehören die Beschleunigungsstreifen nicht - Vorfahrt hat.
Auf deren Beachtung dürfe der Benutzer der durchgehenden Fahrbahn vertrauen. Der einfahrende Verkehr sei wartepflichtig
und dürfe sich nur mit größter Sorgfalt auf die durchgehende Fahrspur eingliedern, so die Richter. Komme es in dieser
Situation zu einem Zusammenstoß zwischen einem (bevorrechtigten) Fahrzeug auf der durchgehenden Fahrspur und einem
sich einfädelnden Verkehrsteilnehmer, spreche der sog. Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Einfädelnden.
Dieser müsse dann den gegen ihn sprechenden Anschein entkräften.
Im konkreten Fall hat der Kläger seine Darstellung, zu dem Unfall sei es nur gekommen, weil der Lkw-Fahrer vorsätzlich
oder fahrlässig beschleunigt habe, nicht beweisen können.