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Durchgehender Verkehr hat stets Vorfahrt / Einfädelnder haftet bei Unfall
Urteil: Kein Reißverschluss-Verfahren an Autobahn-Auffahrten
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| Kein Reißverschluss- | ADAC |
| verfahren an Autobahn-Auffahrten | |
In dem zugrundeliegenden Fall befuhr der spätere Kläger im Herbst 2002 mit seinem Pkw die Beschleunigungsspur einer Auffahrt zur A3 bei Köln. Bei dem Versuch, sich bei zähfließendem Verkehr auf der rechten Fahrspur vor einem Lkw einzuordnen, kam es zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge. Der Mann vertrat die Ansicht, den Lkw-Fahrer treffe die Alleinschuld an dem Unfall.
Seine auf Zahlung von ca. 1.700 Euro gerichtete Schadensersatzklage blieb aber auch in zweiter Instanz vor dem OLG Köln erfolglos. In seinem Berufungsurteil hat der zuständige Zivilsenat die folgenden wesentlichen Haftungsgrundsätze herausgestellt:
Das sog. Reißverschlussverfahren (§ 7 Abs. 4 StVO), wonach bei Engstellen auf mehrspurigen Straßen den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen unmittelbar davor der Spurwechsel zu ermöglichen ist, findet auf dem Beschleunigungsstreifen einer Autobahn keine Anwendung. Hier gilt vielmehr § 18 Abs. 3 StVO, wonach auf Autobahnen der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn - dazu gehören die Beschleunigungsstreifen nicht - Vorfahrt hat.
Auf deren Beachtung dürfe der Benutzer der durchgehenden Fahrbahn vertrauen. Der einfahrende Verkehr sei wartepflichtig und dürfe sich nur mit größter Sorgfalt auf die durchgehende Fahrspur eingliedern, so die Richter. Komme es in dieser Situation zu einem Zusammenstoß zwischen einem (bevorrechtigten) Fahrzeug auf der durchgehenden Fahrspur und einem sich einfädelnden Verkehrsteilnehmer, spreche der sog. Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Einfädelnden. Dieser müsse dann den gegen ihn sprechenden Anschein entkräften.
Im konkreten Fall hat der Kläger seine Darstellung, zu dem Unfall sei es nur gekommen, weil der Lkw-Fahrer vorsätzlich oder fahrlässig beschleunigt habe, nicht beweisen können.












