Entlaufen Pferde aus einer Koppel auf die Straße, weil der Weidezaun nicht dem Standard entspricht, haftet der Tierhalter
bei einem Verkehrsunfall für den gesamten Schaden, und zwar selbst dann, wenn den Autofahrer selbst ein leichtes
Verschulden trifft. Das hat das OLG Celle entschieden.
In dem zugrundeliegenden, vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall waren einem Pferdebesitzer aus Niedersachsen
zu nächtlicher Stunde vier seiner Tiere aus seiner Koppel entlaufen. Grund dafür waren erheblichen Mängel am
Weidezaun, der nicht den DIN-Vorschriften für Standardkoppelzäune der "Deutschen Reiterlichen Vereinigung" entsprach.
Die Pferde gelangten auf die naheliegende Bundesstraße. Dort verunglückten sie allesamt bei einem Zusammenstoß mit
einem VW-Bus, der ausgerechnet vom Bruder des Tierhalters gesteuert wurde. Dieser hatte die dunkelfarbigen Tiere in der
Nacht bei einer Geschwindigkeit von 70-90 km/h nicht rechtzeitig erkennen können. Danach stritten die Brüder
gerichtlich darum, wer für den Unfall verantwortlich sei.
Das OLG Celle sah den Tierhalter als Alleinschuldigen (Urteil vom 13.01.2005;
- 14 U 64/03 -):
Auch, wenn den Autofahrer ein leichtes Verschulden wegen eines Verstoßes gegen das Gebot, auf Sicht zu fahren, treffe,
so die Richter, trete dies gegenüber dem erheblichen Verschulden des Tierhalters zurück. Dieser sei zwar nicht dazu
verpflichtet gewesen, die Pferde nachts in einem Stall statt auf der Koppel unterzubringen. Doch er hätte gerade wegen
der unmittelbaren Nähe der Weide zur Bundesstraße für eine mangelfreie Zaunanlage sorgen müssen, so das Gericht. Diese
hätte besonders hohen Anforderungen genügen müssen, um ihre Schutzfunktion auch bei panikartigen Ausbruchsversuchen der
Pferde zu erfüllen.
Bereits im Mai 2004 hatte das gleiche Gericht entschieden, dass der Tierhalter auch dann in der Haftung steht,
wenn er etwa keine ausreichenden Vorkehrungen gegen ein unbefugtes Öffnen des Tors zur Weide durch Unbekannte
trifft (Link zur Meldung nachfolgend).