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Nach der Urlaubsrückkehr für erlaubten Stellplatz sorgen
Wohnwagen: Kein Dauer-Parkplatz auf öffentlichen Straßen
Der ADAC weist darauf hin, dass es nach der Straßenverkehrsordnung verboten ist, den abgekoppelten Anhänger länger als zwei Wochen im öffentlichen Verkehrsraum stehen zu lassen. Dieses Verbot gilt nicht für entsprechend gekennzeichnete Parkflächen.
Und es gibt noch mehr Regeln - selbst für kurze Zeit ist das Parken von Wohnwagen verboten:
- auf Flächen, die für bestimmte Fahrzeugarten wie Pkw oder Busse reserviert sind
- auf markierten Parkflächen, wenn der Wohnanhänger größer ist, als der durch die Parkflächenmarkierung bezeichnete Raum
- wenn das Parken auf Gehwegen zwar ausnahmsweise erlaubt ist, der Wohnwagen jedoch das zulässige Gesamtgewicht von 2,8 Tonnen überschreitet











