Hält ein Autofahrer länger als drei Minuten vor einer Einfahrt, so ist darin unzulässiges Parken zu sehen. Muss er
während dessen rangieren, um ein anderes Fahrzeug aus der Einfahrt zu lassen, so hat er dabei keine Vorfahrt gegenüber
dem Herausfahrenden. Dies hat das Hanseatische OLG Hamburg entschieden (Urteil vom 24.03.2000;
- 14 U 154/99 -).
Ein Lieferant hatte zum Ausladen einige Zeit vor einer Garageneinfahrt gehalten. Sein Lkw stand dabei genau im Bereich
der Lichtschranke, so dass sich das Automatiktor nicht öffnen konnte und mehrere Fahrzeuge in der Garage "gefangen"
waren. Einer der eingesperrten Autofahrer forderte den LKW-Fahrer daraufhin auf, die Zufahrt frei zu machen. Dieser
setzte ein Stück zurück, ließ den Wagen durch und zog dann wieder vor. Dabei entging ihm, dasss noch ein zweites Fahrzeug
aus der Garage kam. Dieses wurde regelrecht eingeklemmt. Im nachfolgenden Rechtsstreit vertrat der Lkw-Fahrer die
Auffassung, er habe Vorfahrt vor dem zweiten Fahrzeug gehabt und dessen Fahrer habe diese
missachtet. Das Gericht sah das
anders. Zwar habe grundsätzlich der fließende Verkehr Vorrang vor Fahrzeugen, die aus Einfahrten heraussetzten. Der
Lieferant habe aber gar nicht am fließenden Verkehr teilgenommen. Er habe vielmehr unzulässig geparkt und im Augenblick
des Unfalls rangiert, um dieses unzulässige Parken zu unterbrechen. Daher habe er keine Vorfahrt gehabt.
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