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Neue Vorschrift ab Jahresbeginn 2012 / Hohe Strafen bei Missachtung
Österreich führt Rettungsgasse ein
Bei zweistreifigen Straßenabschnitten sind Autofahrer verpflichtet, in der Mitte eine Gasse zu bilden, bei drei- oder mehrspurigen Straßen wird die Rettungsgasse zwischen dem äußersten linken und dem danebenliegenden Fahrstreifen gebildet. Die Standspur kann jeweils mitbenutzt werden. Die Pflicht gilt für Pkw, Lkw und Motorräder. Die Rettungsgasse muss vorausschauend, also schon beim Entstehen eines Staus gebildet werden, nicht erst, wenn ein Einsatzfahrzeug wahrgenommen wird. Schon aus rangiertechnischen Gründen sollte die Rettungsgasse bereits gebildet werden, bevor der Verkehr endgültig zum Stillstand gekommen ist, also bereits bei stockendem Verkehr. Aus welchem Grund die Verkehrsbehinderung entstanden ist, hat keine Bedeutung.
Das österreichische Prinzip ist nicht neu. Es entspricht den Regelungen in Deutschland (§ 11 II StVO) und grundsätzlich derer in Tschechien; die Schweiz und Slowenien haben entsprechende Empfehlungen ausgesprochen. Sinn der Vorschrift ist es, Hilfsfahrzeugen von Rettungsdienst und Feuerwehr ein schnelles Vorankommen zu einem Notfall zu ermöglichen. Auch sollen schwerere Einsatz-Bergefahrzeuge so eine breitere Zufahrtsmöglichkeit als auf dem Pannenstreifen erhalten. Dieser ist als Rettungszufahrt oft nicht geeignet, weil er unvermittelt enden kann oder weil er tatsächlich durch ein Pannenfahrzeug "besetzt" ist.
Eine Übergangsfrist hat Österreich nicht vorgesehen. Wer nach dem Stichtag gegen die Regelung verstößt, muss mit einer hohen Strafe rechnen: Was in Deutschland in der Regel 20 Euro kostet, wird im Nachbarland mit bis zu 2.180 Euro geahndet. Das gleiche gilt, wenn einem in der Rettungsgasse fahrenden Einsatzfahrzeug gefolgt und dieses oder ein anderes behindert wird, ohne Behinderung bis zu 726 Euro.











