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ARCHIVNeue Vorschrift ab Jahresbeginn 2012 / Hohe Strafen bei Missachtung
Österreich führt Rettungsgasse ein
Österreich führt zum Jahresbeginn 2012 die Rettungsgasse ein. Wie auch in Deutschland sind Autofahrer dann verpflichtet,
bei Stau auf mehrspurigen Straßen Platz für Einsatzfahrzeuge zu schaffen. Die Strafen bei Nichtbeachtung sind hoch.
Auf den österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen wird zum 1. Januar 2012 die Rettungsgasse verpflichtend eingeführt.
Dieser Beschluss war im Ministerrat vom 24. Mai 2011 gefallen.
Bei zweistreifigen Straßenabschnitten sind Autofahrer verpflichtet, in der Mitte eine Gasse zu bilden, bei drei- oder mehrspurigen
Straßen wird die Rettungsgasse zwischen dem äußersten linken und dem danebenliegenden Fahrstreifen gebildet. Die Standspur kann
jeweils mitbenutzt werden. Die Pflicht gilt für Pkw, Lkw und Motorräder. Die Rettungsgasse muss vorausschauend, also schon beim
Entstehen eines Staus gebildet werden, nicht erst, wenn ein Einsatzfahrzeug wahrgenommen wird. Schon aus rangiertechnischen Gründen
sollte die Rettungsgasse bereits gebildet werden, bevor der Verkehr endgültig zum Stillstand gekommen ist, also bereits bei
stockendem Verkehr. Aus welchem Grund die Verkehrsbehinderung entstanden ist, hat keine Bedeutung.
Das österreichische Prinzip ist nicht neu. Es entspricht den Regelungen in Deutschland (§ 11 II StVO) und grundsätzlich derer
in Tschechien; die Schweiz und Slowenien haben entsprechende Empfehlungen ausgesprochen. Sinn der Vorschrift ist es, Hilfsfahrzeugen
von Rettungsdienst und Feuerwehr ein schnelles Vorankommen zu einem Notfall zu ermöglichen. Auch sollen schwerere Einsatz-Bergefahrzeuge
so eine breitere Zufahrtsmöglichkeit als auf dem Pannenstreifen erhalten. Dieser ist als Rettungszufahrt oft nicht geeignet, weil
er unvermittelt enden kann oder weil er tatsächlich durch ein Pannenfahrzeug "besetzt" ist.
Eine Übergangsfrist hat Österreich nicht vorgesehen. Wer nach dem Stichtag gegen die Regelung verstößt, muss mit einer hohen Strafe
rechnen: Was in Deutschland in der Regel 20 Euro kostet, wird im Nachbarland mit bis zu 2.180 Euro geahndet. Das gleiche gilt, wenn
einem in der Rettungsgasse fahrenden Einsatzfahrzeug gefolgt und dieses oder ein anderes behindert wird, ohne Behinderung bis zu 726 Euro.
text Hanno S. Ritter
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