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ARCHIVGericht: Offene Haustüre nicht unbedingt grob fahrlässig
Urteil: Versicherung haftet für Autoklau mit gestohlenem Schlüssel
Verschafft sich ein Dieb durch eine zum Lüften geöffnete Haustür Zutritt zu einer Wohnung, nimmt dort einen Autoschlüssel
an sich und stiehlt sodann den vor dem Haus geparkten Pkw, so trifft den Bestohlenen nicht automatisch der Vorwurf grober
Fahrlässigkeit. Das hat das OLG Karlsruhe entschieden.
Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte eine Frau in ihrem Ferienhaus am ungarischen Plattensee Urlaub gemacht.
Ihren Pkw parkte sie auf der Straße vor dem Haus; den Fahrzeugschlüssel legte sie auf den Wohnzimmertisch.
Als sie am Vormittag für eine Stunde die Haustür zum Lüften öffnete, während sie drinnen mit verschiedenen Arbeiten
beschäftigt war, gelangte ein Dieb unbemerkt durch die Haustür ins Wohnzimmer. Er entwendete den Fahrzeugschlüssel
und verschwand mit dem Pkw. Den Schaden wollte die Frau später von ihrer Kaskoversicherung ersetzt haben, doch die
weigerte sich. Begründung: Die Versicherte habe sich grob fahrlässig verhalten. Das Oberlandesgericht Karlsruhe sah
das jedoch anders (Urteil vom 21.11.2006; - 12 U 150/06 -).
Der Frau könne kein grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden, so die Richter. Die Versicherte sei einem dreisten
Diebstahl zum Opfer gefallen. Davon, dass sie den Dieb sozusagen "eingeladen" hätte, das Fahrzeug zu stehlen, könne
keine Rede sein. Jedes Haus müsse gelüftet werden und biete Unbefugten dann leichteren Zugang. Dass die Dame gerade die
Haustür geöffnet habe, möge als fahrlässig gewertet werden; grob fahrlässig sei es aber nicht gewesen.
Der Autoschlüssel, so die Richter, habe sich - von außen nicht sichtbar - im umgrenzten Gewahrsamsbereich der
Eigentümerin befunden. Der Täter habe durch die Haustür eintreten müssen, um den Zündschlüssel auf dem Tisch überhaupt
erst entdecken zu können; und dies am helllichten Vormittag und während die Frau sich in der Wohnung aufhielt. Ein das
Haus umgebender anderthalb Meter hoher Metallzaun habe ein zusätzliches Hemmnis dargestellt.
Sei ein Grundstück durch einen hohen Zaun geschützt, so müsse sich für den Versicherten nicht aufdrängen, dass ein Dieb
durch die zum Lüften geöffnete Haustür eindringen könnte, um erst den Fahrzeugschlüssel und dann das Kfz zu stehlen.
Das Offenlassen der Tür sei unter diesen Umständen höchstens als einfache Fahrlässigkeit zu bewerten.
Auch der Umstand, dass sich der Diebstahl in Ungarn ereignete, ändere nichts, so die Richter. Es lägen keine Erkenntnisse
darüber vor, dass am Plattensee zur Tatzeit mit besonders hoher Wahrscheinlichkeit mit Fahrzeugdiebstählen gerechnet
werden musste. Die Versicherung müsse zahlen, so das Urteil.
text Hanno S. Ritter
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