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Stern oder Propeller: |
Autokiste |
Bei Diebstahl muss die Versicherung zahlen |
Da wird einem Mann nachts gleich an seinen beiden Pkw das Markenemblem geklaut, doch die Versicherung will nur den
(Mercedes-)Stern, nicht aber den (BMW-)Propeller ersetzen, weil dieser beim Entfernen sowieso zerstört wird. Das
Amtsgericht München mochte dieser spitzfindigen Argumentation freilich nicht folgen.
Es sei das meistverkaufte Ersatzteil, warb Mercedes vor Jahren schelmisch – und zeigte dazu den Stern auf
der Motorhaube. Die seltsame Faszination, das Bauteil abzureißen, ist seither ähnlich zurückgegangen wie die Anzahl
der klassischen, stehenden Mercedes-Sterne an den Neuwagen. Wird er doch geklaut, ist dies ein Fall für die
Teilkasko-Versicherung, die für Diebstahl des Autos (und seiner Teile) eintritt.
Anders sieht es bei BMW aus: Ein ordentliches Entfernen des Logos ist jedenfalls ohne viel Werkzeug ausgeschlossen.
Das wusste auch die Versicherung des Geschädigten, und versuchte, sich damit schadlos zu halten. Während die
Kosten für die Reparatur des Mercedes und die Wiederbeschaffungskosten für den Stern anstandslos übernommen wurden,
verweigerte die Gesellschaft hinsichtlich des BMW die Zahlung. Zur Begründung hieß es, es läge nur ein - von der
Teilkaskoversicherung nicht abgedeckter - Fall der Sachbeschädigung vor.
Der Fahrzeugbesitzer indessen wollte dies nicht hinnehmen, zog vor Gericht - und siegte. Nach dem Versicherungsvertrag
seien solche Schäden abgedeckt, die nach dem objektiv vorliegenden Schadensbild auf eine Entwendung des Fahrzeuges oder
dessen Teile zurückzuführen sind, so das Gericht. Dabei müsse der Versicherungsnehmer nicht die gesamte Tat als solche
nachweisen. Eine Eintrittspflicht des Versicherers bestehe bereits dann, wenn sich aus den äußeren Gegebenheiten eine
hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Diebstahl ergebe.
Nach diesen Grundsätzen liege hier eine Einstandspflicht vor. Aufgrund des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhanges
sei von einer einheitlichen Schädigung durch einen Täter an beiden Pkw auszugehen. Ob das BMW-Logo dabei zerstört wurde,
könne offen gelassen werden. Jedenfalls seien keine Teile zurückgelassen worden, so dass davon auszugehen sei, dass der
Täter dies ganz oder in Teilen mitgenommen habe. Nach dem äußeren Erscheinungsbild habe der Täter sowohl bei dem
Mercedes als auch bei dem BMW versucht, sich das Emblem anzueignen.
Die Argumentation der Versicherung, einem Dieb könne es stets nur auf die unversehrte Erlangung ankommen, weshalb der
Täter hier nur eine Sachbeschädigung beabsichtigt haben könne, verkenne einerseits, dass dies nicht mit dem äußeren
Erscheinungsbild übereinstimme (schließlich wurde nichts zurückgelassen). Andererseits würde sie verkennen, dass die
Entwendung von Markenemblemen zumindest teilweise nicht an dem darin verkörperten Wert, sondern an der Erbeutung eines
Statussymbols als "Jagdtrophäe" orientiert sei, die auch im beschädigten Zustand ihrem Zweck genüge.
Schließlich wäre auch der Fall denkbar, dass ein Täter im Gegensatz zur Versicherung nicht wusste, dass ihm eine
unversehrte Demontage nicht gelingen würde. In diesem Fall läge zumindest ein versuchter Diebstahl vor. Auch für
diesen sei die Assekuranz einstandspflichtig, da die Vertragsparteien einen den Dieb bereits im Versuchsstadium
vertreibenden Versicherungsnehmer nicht schlechter stellen wollten, als jenen, der zunächst die Vollendung des Delikts
abwarte.
Die Entscheidung (Urteil vom 09.02.2007; - 271 C 33125/06 -) ist noch nicht rechtskräftig.