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TK-Versicherung muss zerstörtes BMW-Logo als Diebstahl werten und bezahlen
Urteil: Mercedes-Stern bei Diebstahl gleichwertig zu BMW-Logo
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| Stern oder Propeller: | Autokiste |
| Bei Diebstahl muss die Versicherung zahlen | |
Anders sieht es bei BMW aus: Ein ordentliches Entfernen des Logos ist jedenfalls ohne viel Werkzeug ausgeschlossen. Das wusste auch die Versicherung des Geschädigten, und versuchte, sich damit schadlos zu halten. Während die Kosten für die Reparatur des Mercedes und die Wiederbeschaffungskosten für den Stern anstandslos übernommen wurden, verweigerte die Gesellschaft hinsichtlich des BMW die Zahlung. Zur Begründung hieß es, es läge nur ein - von der Teilkaskoversicherung nicht abgedeckter - Fall der Sachbeschädigung vor.
Der Fahrzeugbesitzer indessen wollte dies nicht hinnehmen, zog vor Gericht - und siegte. Nach dem Versicherungsvertrag seien solche Schäden abgedeckt, die nach dem objektiv vorliegenden Schadensbild auf eine Entwendung des Fahrzeuges oder dessen Teile zurückzuführen sind, so das Gericht. Dabei müsse der Versicherungsnehmer nicht die gesamte Tat als solche nachweisen. Eine Eintrittspflicht des Versicherers bestehe bereits dann, wenn sich aus den äußeren Gegebenheiten eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Diebstahl ergebe.
Nach diesen Grundsätzen liege hier eine Einstandspflicht vor. Aufgrund des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhanges sei von einer einheitlichen Schädigung durch einen Täter an beiden Pkw auszugehen. Ob das BMW-Logo dabei zerstört wurde, könne offen gelassen werden. Jedenfalls seien keine Teile zurückgelassen worden, so dass davon auszugehen sei, dass der Täter dies ganz oder in Teilen mitgenommen habe. Nach dem äußeren Erscheinungsbild habe der Täter sowohl bei dem Mercedes als auch bei dem BMW versucht, sich das Emblem anzueignen.
Die Argumentation der Versicherung, einem Dieb könne es stets nur auf die unversehrte Erlangung ankommen, weshalb der Täter hier nur eine Sachbeschädigung beabsichtigt haben könne, verkenne einerseits, dass dies nicht mit dem äußeren Erscheinungsbild übereinstimme (schließlich wurde nichts zurückgelassen). Andererseits würde sie verkennen, dass die Entwendung von Markenemblemen zumindest teilweise nicht an dem darin verkörperten Wert, sondern an der Erbeutung eines Statussymbols als "Jagdtrophäe" orientiert sei, die auch im beschädigten Zustand ihrem Zweck genüge.
Schließlich wäre auch der Fall denkbar, dass ein Täter im Gegensatz zur Versicherung nicht wusste, dass ihm eine unversehrte Demontage nicht gelingen würde. In diesem Fall läge zumindest ein versuchter Diebstahl vor. Auch für diesen sei die Assekuranz einstandspflichtig, da die Vertragsparteien einen den Dieb bereits im Versuchsstadium vertreibenden Versicherungsnehmer nicht schlechter stellen wollten, als jenen, der zunächst die Vollendung des Delikts abwarte.
Die Entscheidung (Urteil vom 09.02.2007; - 271 C 33125/06 -) ist noch nicht rechtskräftig.












