 |
Im Verkehr |
T-Mobile |
unzulässig: Organizer-Bedienung |
Das Verbot der Nutzung von Handys im Straßenverkehr gilt auch für sogenannte Palm-Organizer, die mit einer Telefonfunktion
ausgerüstet sind – und zwar auch dann, wenn diese deaktiviert ist. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe
entschieden.
In dem Fall ging es um einen 42-jährigen Autofahrer, der im März 2005 in der Innenstadt von Mannheim von einer
Polizeistreife beobachtet wurde, als er in der rechten Hand einen Palm-Organizer hielt und hierin gespeicherte Daten
betrachtete.
Das Amt für Öffentliche Ordnung der Stadt Mannheim erließ daraufhin einen Bußgeldbescheid gegen den Mann in Höhe von 40
Euro. Auf seinen Einspruch sprach ihn das Amtsgericht Mannheim mit Urteil vom 30.06.2005 vom Vorwurf der Benutzung eines
Mobil- oder Autotelefons im Straßenverkehr nach § 23 Abs.1 a StVO frei, weil ein Palm-Organizer nicht unter diesen
Begriff falle. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hatte das Urteil vor dem 3. Bußgeldsenat des OLG Karlsruhe
jedoch keinen Bestand (Beschluss vom 27.11.2006;
- 3 Ss 219/05 -).
Bei dem mit Mobiltelefonfunktion und Mobilfunkkarte versehenen Palm-Organizer handle es sich entgegen der Meinung des
Amtsgerichts um ein "Mobiltelefon" im Sinne der StVO-Regelung, so die Richter. Gemessen an allgemeinem Sprachgebrauch
und Sprachverständnis lasse sich ein solches Gerät durchaus unter den Begriff des Mobiltelefons subsumieren. Dieses sei
zudem nach Ausstattung, Funktion und Zweck zum Führen von Telefonaten geeignet und bestimmt. Dass das Gerät auch über
weitere Funktionen verfüge, lasse hingegen dessen Eigenschaft als Mobiltelefon nicht entfallen.
Gleiches gelte für den Umstand, dass der Betroffene das Gerät mittels einer „Twin-Card“ betreibe, die es ihm
ermögliche, wahlweise über ein weiteres Mobiltelefon Telefonate zu führen oder entgegenzunehmen. Auch die Tatsache,
dass der Mann zum Zeitpunkt der Fahrt das von ihm in der Hand gehaltene und bediente Gerät nicht zum Telefonieren,
sondern bei deaktivierter Mobilfunkkarte zum Abfragen des Datenspeichers benutzt habe, führe zu keiner anderen
rechtlichen Einstufung des Gerätes. Denn dieses sei auf Grund der eingeführten Mobilfunkkarte auch als Mobiltelefon
verwendbar gewesen, auch wenn dieses weitere durchzuführende Bedienungsschritte erfordert hätte.
Ob ein Organizer dann nicht als Mobiltelefon anzusehen sei, wenn eine Mobilfunkkarte nicht in das Gerät eingeführt
ist, hat der Senat offen gelassen.
Auch das Tatbestandsmerkmal der "Benutzung eines Mobiltelefons" sahen die Richter als erfüllt an. Eine solche liege
nicht nur vor, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet werde, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen
Nutzung von Bedienfunktionen, etwa als Organisator oder als Internetzugang.
Nach Aufhebung des Freispruchs muss das Amtsgericht Mannheim nunmehr erneut über die Bußgeldsache verhandeln.