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OLG fällt Grundsatzentscheidung / Allgemeingültige Tempobegrenzung notwendig
Urteil: Höchstgeschwindigkeit in Fahrradstraßen ist 30 km/h
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| Bei Freigabe für Kfz gilt | Autokiste |
| Tempolimit 30 km/h: Fahrradstraße | |
Bei der Straße handelte es sich um eine sogenannte "Fahrradstraße", an deren Beginn das entsprechende Verkehrsschild (Zeichen 244) und folgendem weiteren Aufdruck angebracht war:
"Diese Straße ist dem Radverkehr vorbehalten. Ausnahme:
Kfz-Anliegerverkehr mit mäßiger Geschwindigkeit"
Das Amtsgericht hatte den Autofahrer vom Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung freigesprochen, da der Begriff der "mäßigen Geschwindigkeit" nach den konkreten örtlichen Straßenverhältnissen betrachtet werden müsse, weshalb vorliegend auch noch ein Tempo von 50 km/h erlaubt gewesen sei.
Anders nun der 2. Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe, welcher in einer Grundsatzentscheidung die Höchstgeschwindigkeit in Fahrradstraßen einheitlich festgesetzt hat. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts komme es dabei nicht darauf an, ob sich gerade ein Fahrradfahrer im Straßenbereich befinde, heißt es in dem Beschluss. Vielmehr werde dem Charakter der "Fahrradstraße" als Sonderweg nur eine allgemein-gültige und von der konkreten Verkehrssituation unabhängige Geschwindigkeitsbegrenzung gerecht.
Als "mäßig" sei dabei eine Geschwindigkeit anzusehen, welche sich der des Fahrradverkehrs anpasse. Dabei könne allerdings nicht auf die als sehr niedrig einzuschätzende Durchschnittsgeschwindigkeit von Fahrradfahrern von 14-17 km/h abgestellt werden, sondern wegen der Teilnahme auch von schnelleren Radfahrern sei hierunter eine Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h zu verstehen. Dies gelte aber nur, soweit die konkreten Verkehrsverhältnisse eine solche Geschwindigkeit überhaupt erlauben.
Da die Sache entscheidungsreif war, hat das Gericht sogleich auch den Einzelfall mit einem Bußgeld von 15 Euro beendet.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 07.11.2006; - 2 Ss 24/05 -












