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Gericht: Rücktrittsgrund bei Neuwagen erst ab fünf Prozent Differenz
Urteil: Geringes Verfehlen der Höchstgeschwindigkeit kein Sachmangel
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Der Oberstudienrat hatte als werksseitiges Extra 225er-Pneus bestellt und bei ersten Ausfahrten mit dem Auto nur 197,51 km/h erreicht, wie offenbar später auch durch einen Sachverständigen festgestellt wurde. Das war ihm eindeutig zu wenig, weswegen er sein Geld zurückverlangte und, als der Händler dies ablehnte, sogar vor Gericht zog.
Dort fand er aber auch in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 07.09.2005;
Ein Mangel des Pkws und damit ein Rücktrittsgrund sei aber nur dann gegeben, wenn die erzielbare Höchstgeschwindigkeit erheblich von der im Verkaufsprospekt angegebenen abweiche. Als Anhaltswert nannten die Richter fünf Prozent. Da im vorliegenden Fall nur etwas über zwei Prozent Differenz festgestellt worden sei, habe der Käufer keine Ansprüche.












