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Mittwoch, 4. Dezember 2024
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Gericht: Rücktrittsgrund bei Neuwagen erst ab fünf Prozent Differenz

Urteil: Geringes Verfehlen der Höchstgeschwindigkeit kein Sachmangel

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Der Käufer eines neuen Pkw ist nicht zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn das Auto die angegebene Höchstgeschwindigkeit leicht verfehlt. Das hat das OLG Düsseldorf entschieden.
In dem vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall berief sich der frischgebackene Autobesitzer auf einen Prospekt zu dem neuen Auto, in welchem als Höchstgeschwindigkeit 202 km/h und als serienmäßige Reifenbreite 195 angegeben waren.

Der Oberstudienrat hatte als werksseitiges Extra 225er-Pneus bestellt und bei ersten Ausfahrten mit dem Auto nur 197,51 km/h erreicht, wie offenbar später auch durch einen Sachverständigen festgestellt wurde. Das war ihm eindeutig zu wenig, weswegen er sein Geld zurückverlangte und, als der Händler dies ablehnte, sogar vor Gericht zog.

Dort fand er aber auch in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 07.09.2005; - I-3 U 8/04 -) keine Unterstützung: Zwar dürfe der Käufer darauf vertrauen, dass das serienmäßig mit 195er-Reifen ausgestattete Fahrzeugmodell trotz eines allgemeinen, abweichenden Hinweises im Prospekt auch mit den als Sonderausstattung verkauften breiteren Reifen eine bestimmte Höchstgeschwindigkeit, so die Richter.

Ein Mangel des Pkws und damit ein Rücktrittsgrund sei aber nur dann gegeben, wenn die erzielbare Höchstgeschwindigkeit erheblich von der im Verkaufsprospekt angegebenen abweiche. Als Anhaltswert nannten die Richter fünf Prozent. Da im vorliegenden Fall nur etwas über zwei Prozent Differenz festgestellt worden sei, habe der Käufer keine Ansprüche.
text  Hanno S. Ritter
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