Das Parken auf Behindertenparkplätzen ist nur mit entsprechendem Ausweis erlaubt – natürlich nur wenn die
entsprechende Person selbst fährt oder Mitfahrer ist. Wer den Ausweis dennoch benutzt, parkt nicht nur verboten,
sondern macht sich auch strafbar.
Darauf weist der ADAC unter Berufung auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Nürnberg (Urteil vom 21.04.2004,
- 55 Cs 702 Js 62068/04 -) hin. In dem zugrundeliegenden Fall hatte eine Autofahrerin aus Nürnberg
mit dem Ausweis ihrer schwer gehbehinderten Mutter geparkt, um die entsprechenden Vergünstigungen in
Anspruch zu nehmen.
Dabei wurde sie jedoch von einem Polizeibeamten beobachtet und zur Rede gestellt; der Ordnungshüter erstattete
anschließend Anzeige. Das AG Nürnberg verurteilte die Falschparkerin daraufhin zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen
à 60 Euro.
Die Berufung der Angeklagten blieb in der Sache erfolglos, lediglich das Strafmaß wurde auf 30 Tagessätze zu je 50 Euro
reduziert - ein teures Parkvergnügen, vom Ärger und der Vorstrafe einmal abgesehen. Die Gerichte werteten den Parkausweis
für Behinderte als Urkunde, der von einem Unberechtigten "zur Täuschung im Rechtsverkehr" gebraucht wurde.
Der Parkausweis berechtigt laut ADAC nicht nur zum Parken auf Behindertenparkplätzen, sondern beinhaltet weitergehende
Vergünstigungen, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht: Das Parken ist auch erlaubt,
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bis zu drei Stunden im eingeschränkten Halteverbot. Die Ankunftszeit wird mit der Parkscheibe nachgewiesen.
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im Bereich eines Zonenhalteverbots über die zugelassene Parkdauer hinaus.
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in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten.
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an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung.
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auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden.
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in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.