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Gericht: Haftung des Hauseigentümers nur bei besonderen Umständen
Urteil: In der Regel kein Schadensersatz bei Dachlawinen
Die Richter wiesen die Klage mangels einer eine Schadensersatzpflicht des Hauseigentümers begründende Verkehrssicherungspflichtverletzung ab. Zum einen bestehe keine allgemeine Rechtspflicht des Hauseigentümers, Dritte durch spezielle Maßnahmen vor Dachlawinen zu schützen, wenn Sicherungsvorkehrungen nicht durch örtliche Vorschriften angeordnet seien. Zum anderen begründe allein die allgemeine Gefahr, dass von einem Schnee bedeckten Dach Lawinen abgehen können, keine Pflicht, Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Etwas anderes gelte nur dann, wenn besondere Umstände hinzutreten würden. Insoweit könnten die allgemeine Schneelage des Ortes, die allgemeine Beschaffenheit des Gebäudes, das Bestehen allgemein ortsüblicher Sicherungsvorkehrungen, die allgemeinen örtlichen Verkehrsverhältnisse, die konkreten Schneeverhältnisses oder konkrete Informationen der Beteiligten über die Gefahr des Abgangs von Dachlawinen in Betracht kommen.
Derartige Umstände konnte das Landgericht in dem Prenzlauer Fall aber nicht feststellen. Prenzlau liege in einer eher schneearmen Gegend, heißt es zur Begründung in der Entscheidung (Urteil vom 11.11.2004;
Auch die Tatsache, dass der Parkplatz an den Kläger vermietet gewesen sei, erfordere keine besonderen Maßnahmen des Hauseigentümers, da der Kläger wenigstens ebenso gut wie der beklagte Hauseigentümer gewusst habe, dass der unmittelbar am Haus gelegene Parkplatz bei der konkreten Wetterlage möglicherweise durch Dachlawinen gefährdet sei.











