Lesezeit: ~ 2 Minuten
ARCHIVGericht: Haftung des Hauseigentümers nur bei besonderen Umständen
Urteil: In der Regel kein Schadensersatz bei Dachlawinen
Fahrzeughalter, die ihren Pkw im Winter auf einem Parkplatz unterhalb eines Daches abstellen, können im Allgemeinen
keinen Ersatz für durch Sachlawinen verursachte Schäden am eigenen Pkw geltend machen. Das hat in einem am Mittwoch
veröffentlichten Urteil das Landgericht Neuruppin in einem Fall entschieden, in dem ein Kläger einen Betrag von über
3.000 Euro von dem Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses in Prenzlau (Uckermark) als Ausgleich derjenigen Schäden
geltend gemacht hat, die an seinem Auto durch eine Dachlawine verursacht worden waren.
Die Richter wiesen die Klage mangels einer eine Schadensersatzpflicht des Hauseigentümers begründende
Verkehrssicherungspflichtverletzung ab. Zum einen bestehe keine allgemeine Rechtspflicht des Hauseigentümers,
Dritte durch spezielle Maßnahmen vor Dachlawinen zu schützen, wenn Sicherungsvorkehrungen nicht durch örtliche
Vorschriften angeordnet seien. Zum anderen begründe allein die allgemeine Gefahr, dass von einem Schnee bedeckten Dach
Lawinen abgehen können, keine Pflicht, Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Etwas anderes gelte nur dann, wenn besondere Umstände hinzutreten würden. Insoweit könnten die allgemeine Schneelage des
Ortes, die allgemeine Beschaffenheit des Gebäudes, das Bestehen allgemein ortsüblicher Sicherungsvorkehrungen, die
allgemeinen örtlichen Verkehrsverhältnisse, die konkreten Schneeverhältnisses oder konkrete Informationen der Beteiligten
über die Gefahr des Abgangs von Dachlawinen in Betracht kommen.
Derartige Umstände konnte das Landgericht in dem Prenzlauer Fall aber nicht feststellen. Prenzlau liege in einer eher
schneearmen Gegend, heißt es zur Begründung in der Entscheidung (Urteil vom 11.11.2004; - 4 S 142/04 -).
Tatsachen, die einen Rückschluss auf eine besonders gefährliche Dachbeschaffenheit, etwa durch eine besonders steile
Neigung, erlauben würden, habe der Kläger nicht vorgetragen. Auch der Umstand, dass die Eigentümergemeinschaft an
anderer Stelle des Daches, im Bereich eines Gehwegs, Schneefanggitter angebracht habe, machen keine andere Würdigung
erforderlich, da diese Maßnahmen über das an sich erforderliche Maß hinausgingen.
Auch die Tatsache, dass der Parkplatz an den Kläger vermietet gewesen sei, erfordere keine besonderen Maßnahmen des
Hauseigentümers, da der Kläger wenigstens ebenso gut wie der beklagte Hauseigentümer gewusst habe, dass der unmittelbar
am Haus gelegene Parkplatz bei der konkreten Wetterlage möglicherweise durch Dachlawinen gefährdet sei.
text Hanno S. Ritter
Verwandte Themen bei Autokiste
Im Kontext: Links zur Meldung
|
Sie befinden sich im Archiv.
Meldungen und Links können veraltet sein. Bitte beachten Sie das obenstehende Veröffentlichungsdatum
dieser Nachricht. Aktuelle Auto-News finden Sie hier.
|