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ARCHIVGericht: Wer Zeugnisverweigerungsrecht beansprucht, muss Buch führen
Urteil: Fahrtenbuch-Auflage ist rechtens
Die Anordnung der Straßenverkehrsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter, ein Jahr lang ein Fahrtenbuch für die auf ihn
angemeldeten Fahrzeuge zu führen, ist rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt (Rheinland-Pfalz) in einem
Eilverfahren entschieden.
Zugrunde lag der Fall eines Rentners, der Halter von drei Fahrzeugen ist. Mit einem dieser Fahrzeuge wurde im Sommer 2004
die zulässige Geschwindigkeit um 41 km/h überschritten. Der Mann gab im Ermittlungsverfahren gegenüber der Polizei an,
nicht selbst gefahren zu sein. Er war trotz eines Beweisfotos nicht bereit, Angaben zur Identität des Fahrers zu machen
und berief sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht.
Die Polizei versuchte erfolglos, den Fahrer auf andere Weise zu ermitteln; schließlich wurde das
Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt. Gegen den späteren Antragsteller als Fahrzeughalter erließ die
Straßenverkehrsbehörde die Auflage, ein Jahr lang für alle drei auf ihn zugelassenen Fahrzeuge ein Fahrtenbuch zu
führen, um bei künftigen Verkehrsverstößen den Täter zuverlässig ermitteln zu können.
Hiergegen erhob der Mann Widerspruch und wandte sich gleichzeitig mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz an das
Verwaltungsgericht Neustadt. Im Widerspruchsverfahren teilte er der Behörde mit, zwei seiner Autos - auch das, mit dem der
Verkehrsverstoß begangen wurde - würden von seinen in anderen Landkreisen wohnenden Söhnen gefahren, ohne allerdings
deren Namen und Anschriften zu nennen. Zu diesem Zeitpunkt war die Ordnungswidrigkeit vom Sommer 2004 bereits verjährt.
Nach der Entscheidung der Verwaltungsrichter nützt dem Antragsteller sein nachträglicher Hinweis auf seine Söhne gegen die
Fahrtenbuchauflage nichts: Er habe sich zunächst trotz des Beweisfotos geweigert, Angaben zur Person des Fahrers zu machen,
deshalb sei für die Polizei die Feststellung des Fahrzeugführers mit "zumutbarem Ermittlungsaufwand" nicht möglich gewesen.
Damit seien die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Fahrtenbuchauflage erfüllt.
Der Fahrzeughalter habe zwar das Recht, sich im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren auf ein bestehendes
Zeugnisverweigerungsrecht zugunsten eines Angehörigen zu berufen, müsse dann aber in Kauf nehmen, ein Fahrtenbuch zu
führen, wenn die Voraussetzungen dafür vorlägen. Die - ohnehin unvollständigen - Angaben des Antragstellers nach
Verjährung des Verkehrsverstoßes und der endgültigen Einstellung des OWi-Verfahrens könnten die Fahrtenbuchauflage nicht
mehr verhindern. Das Fahrtenbuch diene gerade dazu, bei künftigen Verstößen den Täter innerhalb der kurzen
Verjährungsfrist rechtzeitig ermitteln und zur Rechenschaft ziehen zu können.
Der Beschluss vom 18.01.2005 (- 4 L 22/05.NW -) ist noch nicht rechtskräftig.
text Hanno S. Ritter
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