Zum Thema Schadenersatz bei Wildunfällen gibt es zahllose Gerichtsentscheidungen, die mal im Sinne des
Versicherten, mal im Sinne der Versicherung ausfallen. Die genauen Umstände und die Argumentationslinie
sind hier entscheidend, und im übrigen ist es vor Gericht bekanntlich sowieso wie auf hoher See. Von einem besonders
abstrusen Fall, den das Oberlandesgericht Hamburg zu entscheiden hatte, berichtet der Anwalt-Suchservice:
Ein Mann war mit seinem Pkw nachts auf eisglatter Straße unterwegs. Plötzlich rannte ein großes Wildschwein über die
Fahrbahn und prallte seitlich gegen das Heck des Fahrzeugs. Der Wagen geriet ins Schleudern, kam von der Straße ab und
prallte mit der hinteren Heckseite gegen einen Baum. Das jedenfalls behauptete der Fahrer.
Später wollte der Mann den durch den Wildunfall entstandenen Schaden von seiner Kaskoversicherung ersetzt haben. Die
weigerte sich jedoch, zu zahlen. Begründung: Man glaube nicht, dass der Unfall durch einen Zusammenprall mit Wild ausgelöst
wurde, sondern dass der Mann unvorsichtig gefahren und durch eigene Schuld ins Rutschen gekommen sei. An der Unfallstelle
seien keine Trittspuren eines Wildschweins gefunden worden, so die Assekuranz. Tierhaare habe man am Unfallwagen zwar
entdeckt. Diese könne der Mann aber auch mit sich geführt und nachträglich an dem Fahrzeug angebracht haben, um den
Anschein eines Wildunfalls zu erwecken. Es sei auch denkbar, dass die Wildschweinborsten von einem früheren Zusammenstoß
mit Haarwild stammten.
Der Fall ging vor Gericht, und das OLG Hamburg entschied wie folgt
(- 14 U 42/02 -): Es sei ohne weiteres
plausibel, dass der Pkw durch den Aufprall eines Wildschweins auf der glatten Fahrbahn ins Schleudern kam und mit der
hinteren Heckseite gegen einen Baum geriet. Die Tatsache, dass die Polizei am Unfallort im Dunkeln, bei schlechten
Sichtverhältnissen keine Wildschweinspuren finden konnte, spreche nicht zwingend dafür, dass auch wirklich keine vorhanden
waren.
Die an der Unfallstelle gefundenen Tierhaare, so das Gericht, wiesen eindeutig auf eine Kollision mit Wild hin. Die
Mutmaßung der Versicherung, dass der Autofahrer vorsorglich einen Satz Wildschweinhaare mit sich geführt haben könnte, um
sich ihrer im Falle eines Glätteunfalls zu bedienen, sei grotesk. Die These, dass ein Wildschwein bereits zu einem früheren
Zeitpunkt mit dem Fahrzeug des Klägers kollidiert sein könnte, sei reine Spekulation. Die Richter befanden, dass von einem
Wildunfall auszugehen sei und die Kaskoversicherung zahlen müsse.