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Gericht erkennt erheblichen Sachmangel bei Fehlen der Hilfslinien
Urteil: Hilfslinien der Rückfahrkamera sind wichtig

Daimler
Dynamische Hilfslinien der Rückfahrkamera-Darstellung
sind sozusagen das Salz in der Suppe (Bild zeigt Mercedes Vito)
Die Frage, ob es sich bei fehlenden Hilfslinien um einen rechtlich relevanten Sachmangel handelt, hatte jetzt das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden. Es ging um den Geschäftsführer einer Firma, die im Frühjahr 2012 einen Mercedes CLS 350 als Firmenwagen gekauft hatte. Im Preis von ca. 77.500 Euro waren die Sonderausstattungen Rückfahrkamera (400 Euro) und aktiver Park-Assistent inklusive Parktronic (730 Euro) enthalten. In einer vom Autohaus überlassenen Verkaufsbroschüre war in Bezug auf die Rückfahrkamera unter anderem ausgeführt, dass statische und dynamische Hilfslinien dem Fahrer Lenkwinkel und Abstand anzeigen würden.
Tatsächlich aber zeigte das System keine Orientierungslinien an. Das Autohaus erklärte, die Fahrzeugelektronik ermögliche keine Anzeige von Hilfslinien - das Prospekt war offensichtlich falsch. Einen angebotenen Servicegutschein i.H.v. 200 Euro lehnte der Mann ab und erklärte stattdessen verärgert den Rücktritt vom Fahrzeugkauf.
Damit war das Autohaus natürlich nicht einverstanden; es kam zum Prozess, den es letztlich verlor. Das Fahrzeug weise einen erheblichen Sachmangel auf, so der Senat, weil die Rückfahrkamera die geschuldeten und nach dem Prospekt zu erwartenden Orientierungslinien nicht anzeige. Dass dieser Aspekt für die Klägerin bedeutsam gewesen sei, zeige die von ihr in diesem Zusammenhang gewählte kostenträchtige Zusatzausstattung. Hinzukomme, dass der Mercedes bauartbedingt beim Blick nach hinten unübersichtlich sei und das Rückwärtsfahren mit der gewählten Zusatzausstattung besonders erleichtert werde.
Allein mit der ausgelieferten Rückfahrkamera seien der von der Klägerin gewählte Komfort und die Sicherheit beim Rückwärtsfahren und Einparken nicht gewährleistet, so die Entscheidung (Urteil vom 09.06.2015, - 28 U 60/14 -). Der Mangel sei auch nicht unerheblich. Dies zeige die bewusste Entscheidung der Klägerin für die teure Zusatzausstattung, die den Schluss zulasse, dass es ihr auch auf deren angebotenen Funktionen ankomme. Zudem sei die durch die fehlenden Hilfslinien bestehende Funktionseinschränkung der Rückfahrkamera nicht als geringfügig anzusehen.
Das Autohaus wurde verurteilt, den Kaufvertrag rückabzuwickeln. Abzüglich der Nutzungsentschädigung waren rund 62.500 Euro zurückzuerstatten.











