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Hohe Hürden für Merkmal der außergewöhnlichen Gehbehinderung
Urteil: Beinamputierter darf Behindertenparkplatz nicht nutzen
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| Nur mit "aG": | PeJo/Fotolia |
| Behindertenparkplatz | |
So klagte in Sachsen-Anhalt ein oberschenkelamputierter Mann auf Erteilung des Merkzeichens aG - erfolglos. Die Richter entschieden, die Außergewöhnlichkeit der Gehbehinderung setze voraus, dass Betroffene nur mit fremder Hilfe oder nur mit größter Anstrengung kurze Wegstrecken außerhalb des Autos zurücklegen können. Dies sei bei dem Kläger aber nicht gegeben, da dieser ein Gehvermögen von 100 Metern "ohne wesentliche Pausen" erreiche. Dass der Mann aufgrund weiterer Behinderungen im Bereich beider Arme ständig auf zwei Unterstützen angewiesen ist, konnte die Richter nicht umstimmen.
Auch die Argumentation des Klägers, er müsse aufgrund seiner Behinderungen die Autotüren weit öffnen und sei daher auf die regelmäßig breiteren Behindertenparkplätze angewiesen, änderte nichts an der Rechtsauffassung der Richter. Die Sonderparkberechtigung diene nämlich nicht der Erleichterung des Ein- und Aussteigens, sondern solle schwerstbehinderte Menschen möglichst nah an ihr Ziel fahren lassen, heißt es in der erst jetzt veröffentlichen, inzwischen rechtskräftigen Entscheidung (Urteil vom 25.09.2012, L 7 SB 29/10).
Das Merkmal aG erhalten nach den Vorschriften in Abschnitt II Nr. 1 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO "Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem vorstehenden Personenkreis gleichzustellen sind". Seit 2008 dürfen auch Contergan-Geschädigte eine entsprechende Sonderparkberechtigung nutzen.












