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Nur mit "aG": |
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Behindertenparkplatz |
Auf Behindertenparkplätzen dürfen nur Autofahrer mit einem Schwerbehindertenausweis parken. Den aber bekommt beileibe
nicht jeder Mensch mit Behinderung – selbst dann nicht, wenn er beinamputiert ist, entschied das Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt.
Einen Schwerbehindertenausweis, der zum Nutzen von Behindertenparkplätzen berechtigt, bekommen Menschen beispielsweise
dann, wenn sie "aG" haben. Hinter dem sogenannten Merkzeichen verbirgt sich eine außergewöhnliche Gehbehinderung. Diese
allerdings liegt nicht automatisch bei einer Beinamputation vor, wie man denken mag.
So klagte in Sachsen-Anhalt ein oberschenkelamputierter Mann auf Erteilung des Merkzeichens aG - erfolglos. Die
Richter entschieden, die Außergewöhnlichkeit der Gehbehinderung setze voraus, dass Betroffene nur mit fremder Hilfe oder
nur mit größter Anstrengung kurze Wegstrecken außerhalb des Autos zurücklegen können. Dies sei bei dem Kläger aber nicht
gegeben, da dieser ein Gehvermögen von 100 Metern "ohne wesentliche Pausen" erreiche. Dass der Mann aufgrund weiterer
Behinderungen im Bereich beider Arme ständig auf zwei Unterstützen angewiesen ist, konnte die Richter nicht umstimmen.
Auch die Argumentation des Klägers, er müsse aufgrund seiner Behinderungen die Autotüren weit öffnen und sei daher auf
die regelmäßig breiteren Behindertenparkplätze angewiesen, änderte nichts an der Rechtsauffassung der Richter. Die
Sonderparkberechtigung diene nämlich nicht der Erleichterung des Ein- und Aussteigens, sondern solle schwerstbehinderte
Menschen möglichst nah an ihr Ziel fahren lassen, heißt es in der erst jetzt veröffentlichen, inzwischen rechtskräftigen
Entscheidung (Urteil vom 25.09.2012, L 7 SB 29/10).
Das Merkmal aG erhalten nach den Vorschriften in Abschnitt II Nr. 1 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO "Querschnittsgelähmte,
Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die
dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel-
oder armamputiert sind, sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von
Erkrankungen, dem vorstehenden Personenkreis gleichzustellen sind". Seit 2008 dürfen auch
Contergan-Geschädigte
eine entsprechende Sonderparkberechtigung nutzen.