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Gericht: Ab 1,6 Promille Idiotentest-Anordnung auch für Radfahrer
Urteil: Fahrverbot für betrunkenen Radfahrer rechtens
Die Straßenverkehrsbehörde darf einem Radfahrer, der alkoholisiert am Verkehr teilgenommen hat, das Führen von
Fahrzeugen und damit auch von Fahrrädern untersagen. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts
Neustadt hervor.
Im entschiedenen Fall war ein Mann, der keinen Führerschein besitzt, nachts mit einem unbeleuchteten Fahrrad in
Schlangenlinien fahrend unterwegs gewesen und dabei einer Polizeistreife aufgefallen. Ein Alkoholtest ergab einen Wert
von 1,67 Promille.
Die Straßenverkehrsbehörde forderte den Radler daraufhin auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten -
umgangssprachlich "Idiotentest" - zur Frage seiner Eignung zum Führen von Fahrzeugen vorzulegen. Dem kam der
Betroffene nicht nach; die Behörde untersagte ihm deshalb mit sofortiger Wirkung das Führen von - erlaubnisfreien -
Fahrzeugen.
Der Mann erhob hiergegen Widerspruch und beantragte wegen des angeordneten Sofortvollzugs beim Verwaltungsgericht
vorläufigen Rechtsschutz. Die Richter kamen dem Ansinnen jedoch nicht nach und entschieden im Eilverfahren, dass die
von der Behörde getroffene Maßnahme nicht zu beanstanden sei. Führe jemand im Straßenverkehr ein Fahrzeug - hierzu
zähle auch ein Fahrrad - mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr, so könne von ihm ein
medizinisch-psychologisches Gutachten verlangt werden.
Da der Antragsteller das zu Recht angeforderte Gutachten nicht vorgelegt habe, habe die Behörde auf seine fehlende
Eignung zum Führen von Fahrzeugen schließen und das Fahrverbot aussprechen dürfen. Dem stehe auch nicht entgegen,
dass der Betroffene angegeben habe, aus finanziellen Gründen zur Einholung eines Gutachtens nicht in der Lage zu
sein: Das Gesetz mute einem Verkehrsteilnehmer diese Kosten ebenso zu wie die Kosten, die für andere Maßnahmen der
Verkehrssicherheit erforderlich seien.
Die Entscheidung (Beschluss vom 02.04.2007; - 3 L 295/07.NW -) ist noch nicht rechtskräftig.
text Hanno S. Ritter
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