Gericht: Keine Haftung für fahrlässig verursachte Schäden am Auto
Urteil: Falschparker darf weggeschoben werden
Dass man einen Falschparker vor der eigenen Einfahrt wegschieben darf, klingt interessant, aber nicht ganz unglaubwürdig.
Anders sieht das bei der Info aus, dass man dabei nicht einmal für ungewollte Beschädigungen haftet. Doch genau so ist es,
sagt ein Gerichtsurteil.
Ist die Zufahrt zur eigenen Garage von einem fremden Auto versperrt, darf der Garagenbesitzer den widerrechtlich geparkten Pkw
eigenmächtig wegschieben und haftet dabei nicht für fahrlässige Schäden. Das geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts
München hervor (Urteil vom 13.06.2018, - 132 C 2617/18 -).
Ein Autofahrer hatte mit seinem Pkw samt Anhänger die als Feuerwehranfahrtszone gekennzeichnete Zufahrt zu einem Garagenhof
versperrt, um einen Schrank abzuholen, den er zuvor über ein Kleinanzeigenportal gekauft hatte. Seine siebenjährige Tochter
ließ er alleine im Auto. Als der Garagenbesitzer kam, konnte das Mädchen nicht genau sagen, wann ihr Vater zurückkommen würde.
Daraufhin legte der Garagenbesitzer selbst Hand an, öffnete das nicht verschlossene Fahrzeug, stellte dessen Automatikgetriebe
von P auf N und schob es einfach ein Stück nach vorne.
Als der Falschparker nach etwa drei Minuten zurückkam und weiterfahren wollte, stellte er fest, dass das Getriebe durch das
Schalten bei abgezogenem Zündschlüssel beschädigt wurde. Er verlangte daraufhin Schadenersatz. Der Garagenbesitzer weigerte sich
zu zahlen, und so trafen sich beide Parteien vor Gericht wieder.
Dort konnte der Garagenbesitzer erleichtert aufatmen, denn der Richter wies die Klage ab. Durch das Versperren der Zufahrt habe
der Falschparker den Garagenbesitzer in dessen Besitzrecht gestört, so das Gericht. Eben aus diesem Grund habe dieser zu Recht von seinem
Selbsthilferecht Gebrauch gemacht. Zwar unterliege dieses den Schranken des Übermaßverbotes, so dass bei geringfügigen Störungen
nicht uneingeschränkt "Gewalt" angewendet werden dürfe. Dass das Verstellen des Schalthebels eines Automatikgetriebes, ohne
dass der Zündschlüssel steckt, zu einer Beschädigung des Getriebes führe, sei (bei Wahrunterstellung dieser bestrittenen
Behauptung) jedenfalls nicht so offensichtlich, dass sich dies jedermann aufdränge, heißt es in der Urteilsbegründung.
Für den Garagenbesitzer sei auch nicht ersichtlich gewesen, wann der Falschparker zurückkommen würde. Nur wenn klar sei,
dass die Störung sofort behoben werde, also der gestörte Besitzer mit der Beseitigung der Störung nicht schneller sein würde
als der Störer, wäre ein Abwarten zu fordern.
Bei dem Auto handelte es sich um einen älteren VW Sharan, der geltend gemachte Schaden betrug rund 1.300 Euro. Der Falschparker ging zunächst
in Berufung, nahm diese aber später zurück. Er muss die Reparatur- und Verfahrenskosten nun selbst tragen.