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Gericht: Wegen geringer Reichweite besteht kein Regelungsbedarf
Urteil: Handyverbot gilt nicht für Festnetz-Mobilteil
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| Ein Mobilteil (rechts) ist | Nokia/Siemens |
| kein Handy im Sinne des Gesetzes | |
Der Auslegung der Amtsrichter, ein Mobilteil einer Festnetzanlage falle unter die Mobiltelefon-Vorschrift des § 23 Abs. 1 a der Straßenverkehrsordnung (StVO), schloss sich der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln nicht an. Die normalerweise nur bis etwa 200 Meter Entfernung von der Basisstation funktionierenden Schnurlostelefone respektive deren "Mobilteile" bzw. "Handgeräte" könnten nach dem allgemeinen Sprachverständnis nicht als Mobiltelefone im Sinne des sog. Handyverbots angesehen werden, heißt es in der am Mittwoch (04.11.) veröffentlichten Entscheidung (Beschluss vom 22.10.2009, - 82 Ss-OWi 93/09 -).
Für den Einsatz während der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr seien diese Geräte aufgrund ihres geringen räumlichen Einsatzbereichs praktisch auch gar nicht geeignet. Der Verordnungsgeber habe bei Schaffung der Verbotsvorschrift nur an die gemeinhin als "Handy" bezeichneten Geräte für den Mobilfunkverkehr gedacht und deren Gebrauch während des Fahrens beschränken wollen.
Der Senat sah auch keinen Anlass, den Anwendungsbereich des Handyverbots zu erweitern: Eine Ablenkung des Fahrers durch Gespräche mit dem Schnurlostelefon könne nicht als ernsthafte Gefahr angesehen werden, weil sie wegen der allseits bekannten Sinnlosigkeit des Vorgangs schon kurz nach Fahrtantritt in der Praxis nicht in nennenswertem Umfang vorkomme. Der Vorgang sei so ungewöhnlich, dass kein Regelungsbedarf bestehe.
Der Betroffene wurde freigesprochen, der Beschluss ist rechtskräftig.












