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Gericht: Grenze zur strafbaren Schmähkritik noch nicht überschritten
Urteil: »Wegelagerer« ist keine Beleidigung
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| "Wegelagerer" | ADAC |
| darf man sagen: Polizeikontrolle | |
In erster und zweiter Instanz verhängten Amts- und Landgericht gegen den Angeklagten Geldstrafen von 30 beziehungsweise 15 Tagessätzen, doch in der Revision wurde er vom Beleidigungs-Vorwurf freigesprochen. Es gehöre zum Kernbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit jedes Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, heißt es in dem Beschluss.
Die Verwendung des antiquierten Begriffs "Wegelagerer" könne auch kaum als harscher Vorwurf kriminellen Verhaltens bewertet werden. Es sei dem Angeklagten in erster Linie darum gegangen, die Kontrolle und ihre Umstände zu kritisieren, und nicht darum, den Beamten persönlich zu diffamieren oder herabzuwürdigen. Die Grenze zur als Beleidigung strafbaren Schmähkritik sei hier noch nicht überschritten.
(Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20.10.2004, - 1 St RR 153/04 -)












