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Falsche Angaben des Verkäufers können zur Rücknahmepflicht führen
Urteil: Anzahl der Vorbesitzer hat erhebliche Bedeutung beim Gebrauchtwagenkauf
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Eine Frau hatte einen sieben Jahre alten Diesel-Pkw gekauft. In dem schriftlichen Kaufvertrag hieß es: "Der Verkäufer erklärt, dass das Kfz, soweit ihm bekannt, zwei Vorbesitzer (Fahrzeughalter) hatte." Im Fahrzeugbrief war vermerkt, dass der ursprüngliche Fahrzeugbrief eingezogen worden war. Doch damit nicht genug: Der darüber angebrachte Vermerk "Anzahl Vorhalter" war im Bereich der Zahl durch einen dunklen Fingerabdruck unleserlich.
Als die Frau einige Zeit nach dem Kauf erfuhr, dass der Pkw tatsächlich nicht zwei, sondern insgesamt fünf Vorbesitzer gehabt hatte, verlangte sie die Rückabwicklung des Kaufs. Der Verkäufer wollte davon aber nichts wissen, und so traf man sich vor Gericht. Das OLG Düsseldorf gab der Käuferin Recht (Urteil vom 28.06.2002,
Zwar stehe nicht fest, dass der Verkäufer die Zahlenangabe über die Vorhalter selbst unleserlich gemacht habe. Es habe ihm aber nicht verborgen bleiben können, dass die im Ersatz-Fahrzeugbrief angegebene Zahl der in den alten Fahrzeugbrief eingetragenen Halter unleserlich gemacht worden war. Er habe deshalb damit rechnen müssen, dass das Fahrzeug bereits mehrere Halter hatte, bevor der Ersatz-Fahrzeugbrief ausgestellt wurde. Dadurch, dass er der Käuferin diesen Umstand verschwieg, habe er arglistig gehandelt, so das Urteil. Er müsse den Wagen zurücknehmen und der Frau den Kaufpreis erstatten.












