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Freitag, 29. März 2024
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Gericht: Verschweigen eines Rahmenschadens führt zu Schadenersatz-Pflicht

Unfallwagen: Welche Schäden muss der Verkäufer nennen?

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Beim Kauf von Gebrauchtwagen ist Vorsicht geboten. Oft verschweigen die Händler, dass das Gefährt in einen Unfall verwickelt war. Aber auch, wenn ein Auto als Unfallwagen verkauft wird, sollten Käufer nicht blauäugig auf die Richtigkeit der Angaben des Verkäufers vertrauen. Wie ein vom Anwalt-Suchservice mitgeteilter Fall des Oberlandesgerichts München zeigt, bleibt das Wesentliche oft unausgesprochen:

Ein Gebrauchtwagenhändler erwarb einen Unfallwagen mit Frontschaden. Die sichtbaren Schäden wurden behoben und der Wagen zum Verkauf angeboten. Als ein Kunde den Wagen kaufte, hielten sie in dem Vertrag fest, dass der Wagen einen Unfallschaden aufgewiesen habe. Dabei war während der gesamten Verhandlungen nur von unwesentlichen Blech- und Glasschäden die Rede. Tatsächlich aber waren bei dem Unfall nicht nur auswechselbare Teile beschädigt worden, sondern auch der Rahmen des Fahrzeugs verzogen. Als der Käufer später dahinter kam, machte er Schadenersatzansprüche geltend. Der Verkäufer habe den Rahmenschaden arglistig verschwiegen, meinte er, und zog vor Gericht.

Die Richter des Oberlandesgerichts München schlossen sich seiner Auffassung an (Urteil vom 01.06.2001, - 21 U 1608/01 -). Die Unterscheidung zwischen einem bloßen Blechschaden und einem Schaden an den tragenden Teilen stelle für den Kauf eines Unfallwagens ein wesentliches Kriterium dar, argumentierten sie. Indem der Verkäufer behaupte, bei dem Unfall seien nur Blech- und Glasschäden entstanden, sichere er gleichzeitig zu, dass kein Rahmenschaden oder ähnlich Schwerwiegendes vorliege. Da dies aber vorliegend nicht der Wahrheit entsprochen habe und der Verkäufer dies habe wissen können - schließlich hatte er den Wagen nach dem Unfall gesehen - habe er den Mangel arglistig verschwiegen. Der Schadenersatzanspruch des Käufers sei daher berechtigt, so die Richter.
text  Hanno S. Ritter
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