Gericht erkennt erheblichen Sachmangel bei Fehlen der Hilfslinien
Urteil: Hilfslinien der Rückfahrkamera sind wichtig
Rückfahrkameras sind eine gute Sache und zumindest ab der Mittelklasse inzwischen quasi Standard. Doch es gibt unterschiedliche
Qualitäten der Umsetzung – und diese Unterschiede sind nicht unerheblich, wie jetzt das Oberlandesgericht Hamm feststellte.
Daimler
Dynamische Hilfslinien der Rückfahrkamera-Darstellung
sind sozusagen das Salz in der Suppe (Bild zeigt Mercedes Vito)
Wer elegant, gerade und vor allem sicher einparken will, kann dies mit einer Rückfahrkamera wesentlich leichter als ohne,
auch dann, wenn er (oder sie) ein geübter Fahrer ist. Richtig gute Rückfahrkameras am Pkw zeigen nicht nur ein scharfes Bild in
guter Perspektive, sondern sind zudem verschmutzungssicher angebracht (wie etwa bei vielen, aber nicht allen VW-Modellen)
und erleichtern die Nutzung durch statische und dynamische Hilfslinien, die den weiteren Fahrzeugweg in Abhängigkeit vom
aktuellen Lenkeinschlag anzeigen.
Die Frage, ob es sich bei fehlenden Hilfslinien um einen rechtlich relevanten Sachmangel handelt, hatte jetzt
das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden. Es ging um den Geschäftsführer einer Firma, die im Frühjahr 2012 einen
Mercedes CLS 350 als Firmenwagen gekauft hatte. Im Preis von ca. 77.500 Euro waren die Sonderausstattungen
Rückfahrkamera (400 Euro) und aktiver Park-Assistent inklusive Parktronic (730 Euro) enthalten. In einer vom Autohaus
überlassenen Verkaufsbroschüre war in Bezug auf die Rückfahrkamera unter anderem ausgeführt, dass statische und
dynamische Hilfslinien dem Fahrer Lenkwinkel und Abstand anzeigen würden.
Tatsächlich aber zeigte das System keine Orientierungslinien an. Das Autohaus erklärte, die Fahrzeugelektronik ermögliche
keine Anzeige von Hilfslinien - das Prospekt war offensichtlich falsch. Einen angebotenen Servicegutschein i.H.v. 200 Euro
lehnte der Mann ab und erklärte stattdessen verärgert den Rücktritt vom Fahrzeugkauf.
Damit war das Autohaus natürlich nicht einverstanden; es kam zum Prozess, den es letztlich verlor. Das Fahrzeug weise
einen erheblichen Sachmangel auf, so der Senat, weil die Rückfahrkamera die geschuldeten und nach dem Prospekt zu
erwartenden Orientierungslinien nicht anzeige. Dass dieser Aspekt für die Klägerin bedeutsam gewesen sei, zeige die
von ihr in diesem Zusammenhang gewählte kostenträchtige Zusatzausstattung. Hinzukomme, dass der Mercedes bauartbedingt
beim Blick nach hinten unübersichtlich sei und das Rückwärtsfahren mit der gewählten Zusatzausstattung besonders erleichtert werde.
Allein mit der ausgelieferten Rückfahrkamera seien der von der Klägerin gewählte Komfort und die Sicherheit beim Rückwärtsfahren
und Einparken nicht gewährleistet, so die Entscheidung (Urteil vom 09.06.2015, - 28 U 60/14 -). Der Mangel sei auch nicht unerheblich.
Dies zeige die bewusste Entscheidung der Klägerin für die teure Zusatzausstattung, die den Schluss zulasse, dass es ihr auch auf
deren angebotenen Funktionen ankomme. Zudem sei die durch die fehlenden Hilfslinien bestehende Funktionseinschränkung der Rückfahrkamera
nicht als geringfügig anzusehen.
Das Autohaus wurde verurteilt, den Kaufvertrag rückabzuwickeln. Abzüglich der Nutzungsentschädigung waren rund 62.500
Euro zurückzuerstatten.