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Gericht: Verkäufer kann sich nicht auf »serientypische Erscheinung« berufen
Urteil: Schlechter Geradeauslauf ist immer Sachmangel
Dieses Phänomen war nicht wie normalerweise mit einer Reparatur bzw. einem Einstellen an der Vorderachse in den Griff zu bekommen, wurde auch von einem Sachverständigen festgestellt und von der Beklagten - dem Autohaus - nicht in Abrede gestellt.
Die Beklagte wehrte sich jedoch gegen den Vorwurf eines Sachmangels und argumentierte insoweit, entsprechend den Ausführungen des Herstellers entspreche das Fahrzeug dem Stand der Technik. Das Schiefziehen sei eine "serientypische Erscheinung", eine technische Lösung könne man nicht anbieten.
Dem folgte die Kammer jedoch nicht. Vielmehr wertete das Gericht das Schiefziehen des Wagens als Sachmangel und den von der Klägerin erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag als wirksam. In der Entscheidung heißt es, die Beschaffenheit des Fahrzeugs sei an dem heutigen Stand der Technik vergleichbarer Fahrzeuge zu messen. Maßstab sei der Entwicklungsstand der gesamten Automobilindustrie und nicht derjenige eines bestimmten Fahrzeugherstellers. Der Käufer eines modernen Gebrauchtfahrzeugs dürfe davon ausgehen, dass dieses so konstruiert sei, dass es auf ebener Fahrbahn ohne Lenkhilfe geradeaus fahre.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.











