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Freitag, 29. März 2024
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Denkzettel für säumige Camper

Abgestellte Wohnanhänger müssen fristgerecht zur Hauptuntersuchung

Wer seinen zugelassenen Wohnanhänger längere Zeit auf einem Campingplatz abstellt, muss den auf der Prüfplakette angegebenen Termin für die Hauptuntersuchung (HU) auch dann einhalten, wenn die Prüfplakette während der Standzeit abläuft. Dies gilt auch, wenn der Halter nicht vorgesehen hat, den Wohnanhänger während der Standzeit im Straßenverkehr zu bewegen, erinnern die Sachverständigen von DEKRA.

Wer den HU-Termin nicht einhält, muss mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld rechnen. Wird ein Halter im Straßenverkehr mit ungültiger Plakette angetroffen, droht ihm bei einer Fristüberschreitung von zwei bis vier Monaten ein Verwarnungsgeld in Höhe von 30 Mark. Bei vier bis acht Monaten sind es 50 Mark. Wer länger als acht Monate säumig ist, muss 80 Mark Bußgeld bezahlen und kassiert darüber hinaus zwei Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister. Eine Schonfrist über den angegebenen Termin hinaus gibt es nicht. Der Halter muss jedoch so lange kein "Knöllchen" fürchten, wie der Anhänger außerhalb öffentlichen Verkehrsraums steht - beispielsweise auf einem privaten Campingplatz.

Bei Fristüberschreitungen gibt es bei der Hauptuntersuchung allerdings nur eine Prüfplakette mit um die versäumte Zeit verkürzter Gültigkeitsdauer. Einige Bundesländer haben die Überwachungsorganisationen wie etwa DEKRA sogar angewiesen, bei deutlicher Überschreitung der Untersuchungsfrist - zum Beispiel zwei Jahre - quasi als "Denkzettel" eine Plakettenlaufzeit von nur einem Monat zu erteilen.

Hauptuntersuchungen an Wohnanhängern dürfen nicht auf Campingplätzen vorgenommen werden, da für diese Prüfungen Bremsprüfstand sowie Grube oder Hebebühne vorgeschrieben sind. Für Anhänger gelten je nach Gewicht unterschiedliche Plakettenlaufzeiten. Anhänger ohne eigene Bremsanlage oder bis 750 Kilogramm müssen ab Erstzulassung spätestens nach drei Jahren und danach alle zwei Jahre zur Hauptuntersuchung. Für Anhänger mit mehr als 0,75 bis 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht gilt eine zweijährige Prüfpflicht. Anhänger über 3,5 Tonnen müssen jährlich ein Prüfstelle ansteuern.

Für Auslandsaufenthalte von Wohnwagen gelten allerdings andere Bestimmungen. Die Sachverständigen von DEKRA weisen darauf hin, dasss die Regelungen von Fahrzeugprüfungen im Paragraph 29 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) nur in Deutschland gelten. Deshalb werde von Fahrzeughaltern nicht gefordert, nur deshalb in die Bundesrepublik zurückzufahren, um eine fällige Hauptuntersuchung, Abgasuntersuchung oder Sicherheitsprüfung vornehmen zu lassen. Jedoch muss nach Überschreitung der Grenze "ohne schuldhafte Verzögerung", wie Juristen zu sagen pflegen, die nächste Möglichkeit wahrgenommen werden, um die fällige Untersuchung nachzuholen.
text  Hanno S. Ritter
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