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Gericht: Entzug der Fahrerlaubnis bei 18 Punkten ist zwingend
Führerscheinentzug: Kein Privileg für Vielfahrer
Das Straßenverkehrsgesetz schreibt den zwingenden Entzug der Fahrerlaubnis bei 18 Punkten im Flensburger
Verkehrszentralregister ohne Prüfung des Einzelfalls vor. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat in
einem jetzt veröffentlichten Eilbeschluss die Gültigkeit dieser Bestimmung bestätigt und die Beschwerde eines Münchner
Rechtsanwalts gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom September 2004 zurückgewiesen.
Die Stadt München hatte dem späteren Antragsteller im März 2004 die Fahrerlaubnis entzogen. Aufgrund von 11 Eintragungen
im Verkehrszentralregister mit insgesamt 23 Punkten, überwiegend Geschwindigkeitsüberschreitungen, stehe die fehlende
Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fest, argumentierte die Behörde.
Das Gericht hat diesen Standpunkt bestätigt (Beschluss vom 17.01.2005; - 11 CS 04.2955 -). Die
entscheidungserhebliche Bestimmung des Straßenverkehrsgesetzes sei unter dem Blickwinkel des Gleichbehandlungs- und
des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber habe das Ausmaß der Teilnahme eines
Kraftfahrers am Straßenverkehr ("Viel- bzw. Wenigfahrer") unberücksichtigt lassen dürfen.
Eine solche Unterscheidung wäre praktisch undurchführbar, weil sich die Fahrleistung einer Person nicht zuverlässig
ermitteln lasse. Für eine Differenzierung bestehe aber auch sachlich kein Anlass, weil von "Vielfahrern" wegen ihrer
besonders umfangreichen Teilnahme am Straßenverkehr auch ein entsprechend größeres Gefährdungspotential ausgehe.
Auch die gesetzliche Anordnung des zwingenden Entzugs der Fahrerlaubnis ohne Einzelfallprüfung sei mit höherrangigem Recht
vereinbar. Der Gesetzgeber habe davon ausgehen dürfen, dass Personen, die 18 oder mehr Punkte angehäuft hätten, in aller
Regel ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen seien. Diese Personen stellten in aller Regel eine Gefahr für die übrigen
Verkehrsteilnehmer dar.
Dies verdeutliche der Umstand, dass von den etwa 50 Millionen Personen, die bei Schaffung des Gesetzes in Deutschland
eine Fahrerlaubnis innehatten, nur ca. 12 % im Verkehrszentralregister eingetragen waren, und dass von diesen 12 %
wiederum nur 0,3 % 18 oder mehr Punkte erreichten. Angesichts dieses verschwindend geringen Anteils von Kraftfahrern,
denen die Fahrerlaubnis deshalb zu entziehen sei, könne von einer unverhältnismäßigen Regelung keine Rede sein.
Der Rechtsanwalt hatte in dem Verfahren erklärt, seine Fahrweise sei "natürlich nicht ständig und permanent in
formalistischer Weise auf peinlichst genaue Beachtung der Verkehrsvorschriften ausgerichtet", was sympathisch klingen
mag, die Richter aber naturgemäß nicht zu überzeugen vermochte. Sie urteilten, der Mann habe damit seine, so
wörtlich, "verächtliche Einstellung gegenüber verkehrsrechtlichen Bestimmungen und seinen mangelnden Willen zu einem
rechtstreuen Verhalten manifestiert".
text Hanno S. Ritter
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