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Samstag, 27. April 2024
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Gericht: Bewusstes Passivrauchen von Cannabis führt zur Fahruntüchtigkeit

Urteil: Auch passiver Drogenkonsum kann Führerscheinentzug rechtfertigen

Ein gelegentlich Cannabis konsumierender Fahrerlaubnisinhaber ist auch dann in der Regel zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, wenn er mit einer risikoerhöhenden THC-Konzentration ein Kraftfahrzeug geführt und sich vor der Fahrt längere Zeit in einem Raum mit stark cannabishaltigem Rauch aufgehalten hat, ohne selbst Cannabis aktiv konsumiert zu haben. Dies hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Beschluss vom 10.05.2004 klargestellt.

Die Landeshauptstadt Stuttgart hatte in dem zugrunde liegenden Fall einem Autofahrer unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem dieser im April 2003 unter akuter Beeinflussung von THC ein Kfz geführt hatte (festgestellte THC-Konzentration von 5 ng/ml im Serum). Der spätere Antragsteller hatte eingeräumt, vor dem Tag der Kontrolle gelegentlich Cannabis konsumiert zu haben, nicht jedoch vor der Fahrt. Allerdings habe er sich zuvor ca. zwei Stunden in einem mit dicken Cannabis-Nebelschwaden durchzogenen Nebenraum eines Technoclubs aufgehalten.

Diese Sachverhaltsdarstellung schließt nach Auffassung des VGH die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen jedoch nicht aus. Eine solche Ungeeignetheit liege regelmäßig dann vor, wenn der Fahrerlaubnisinhaber gelegentlich Cannabis konsumiere und nicht zwischen Konsum und Fahren trenne, so die Richter. Die festgestellte THC-Konzentration führe allgemein anerkannt zur Beeinträchtigung von Wahrnehmungs- und Konzentrationsfähigkeit sowie anderen fahreignungsrelevanten Eigenschaften.

Auch wenn es zuträfe, dass der Konsum nur passiv erfolgt sei, so entlaste dies den Antragsteller nicht. Diesem sei nämlich die "erhebliche inhalative Aufnahme von Cannabis" bei dem zweistündigen Aufenthalt in einem kleinen umschlossenen Raum durchaus bewusst gewesen. Setze sich der Mann in Kenntnis dessen ans Steuer eines Kraftfahrzeugs, so sei er wegen seiner "unzureichenden Trennungsbereitschaft" ebenso wie der aktive Konsument fahrungeeignet. Seinen Führerschein könne er nur dann wiedererlangen, wenn er durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten sein Trennungsvermögen belege oder den Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz erbringe.

Der erst jetzt veröffentlichte Beschluss ist unanfechtbar (- 10 S 427/04 -).
text  Hanno S. Ritter
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