Gericht: Elektroanschluss gehrt über Mindeststandard hinaus
Urteil: Kein Anspruch auf E-Ladestation in WEG-Tiefgarage
Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die anderen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft die
Installation einer Stromleitung zu seinem Tiefgaragen-Stellplatz und den Einbau einer Ladestation für ein Elektroauto
genehmigen. Dies entschied das Landgericht München I.
Möchte ein Mitglied einer Wohnungseigentümergesellschaft etwas am Gemeinschaftseigentum ändern, ist oft Streit mit den
"lieben Nachbarn" vorprogrammiert. So auch bei einem Mann aus München, der sich ein Elektroauto anschaffen und zu diesem
Zwecke und auf eigene Kosten eine Ladestation an seinem Tiefgaragen-Stellplatz installieren wollte.
Was aber fehlte, war eine Stromleitung vom Hausverteiler zum Stellplatz. Auf der nächsten Eigentümerversammlung wollte der Mann
die Installation dieser Stromleitung genehmigen lassen. Sein Plan wurde jedoch mit großer Mehrheit abgelehnt. Der enttäuschte
Eigentümer zog gegen den Beschluss vor Gericht. Denn immerhin besage § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG, dass Maßnahmen zur Herstellung
eines Energieanschlusses im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung einer Wohnanlage von den anderen Eigentümern zu dulden seien.
Das Landgericht München beurteilte dies jedoch anders. In dem von der D.A.S. Rechtsschutzversicherung mitgeteilten Urteil
(LG München I, - 36 S 2041/15 -) sah das Gericht in den geplanten Maßnahmen eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum,
welche die Rechte der anderen Eigentümer über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtige. Die geplante Stromleitung sei später als
Teil des Gemeinschaftseigentums auch von der Gemeinschaft instand zu halten.
Erteile die Gemeinschaft ihre Zustimmung, könnten auch andere Eigentümer im Rahmen der Gleichbehandlung Ähnliches verlangen. Mit
der Folge, dass eine Vielzahl von neuen Leitungen zu ziehen sei. Die anderen Eigentümer könnten der gewünschten Installation
daher zustimmen, sie seien dazu aber nicht verpflichtet. Die Regelung über Energieanschlüsse im WEG beziehe sich nur auf die
Herstellung eines Mindeststandards nach dem Stand der Technik – und dazu gehörten Ladestationen für Elektro-Autos zumindest
bei bereits bestehenden Tiefgaragen nicht.
text Hanno S. Ritter
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