Wer einen Unfall baut und den Geschädigten unverzüglich unterrichtet, ist nicht verpflichtet, auch noch die Polizei zu
benachrichtigen. "Unverzüglich" ist bei einem Nachtunfall auch noch die Meldung am nächsten Morgen. Das hat das
Oberlandesgericht Hamm entschieden.
In dem zugrundeliegenden und vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall kam ein Mann nachts mit seinem Pkw von der Fahrbahn
ab und beschädigte eine Grünanlage der Gemeinde. Er hatte unter anderem einen Baum umgefahren. Statt die Polizei zu
benachrichtigen, rief der Unfallfahrer über Handy seine Frau an, die ihn nach einer halben Stunde mit einem anderen Auto
abholte. Der Unfallwagen blieb vor Ort. Am nächsten Morgen, zu Beginn der Geschäftszeit, informierte der Mann die Stadt und
rief seine Versicherung an, bei der er vollkaskoversichert war. Gegen zehn Uhr morgens ließ er das Fahrzeug abschleppen.
Später weigerte sich seine Versicherung, ihm den Schaden, der an seinem Auto entstanden war, zu ersetzen. Grund: Er habe es
versäumt, Polizei und Geschädigte unverzüglich nach dem Unfall in Kenntnis zu setzen. Damit habe er sich unerlaubt vom
Unfallort entfernt, weshalb die Versicherung von ihrer Leistungspflicht frei werde. Der Fall ging zu Gericht.
Die Richter des OLG Hamm (Urteil vom 09.04.2003,
- 20 U 212/02 -) stellten sich auf die Seite des
Unfallfahrers. Er habe eine halbe Stunde am Unfallort gewartet. Angesichts der Tatsache, dass er seinen Wagen dort zurück
gelassen habe, sei die Wartezeit ausreichend gewesen. Auch habe er gleich am nächsten Morgen der Stadt Meldung von dem
Unfall gemacht. Bei einem nächtlichen Unfall sei dies noch als unverzügliche Benachrichtigung zu werten. Der Unfallfahrer
sei nicht verpflichtet gewesen, nachts eine nahegelegene Polizeidienststelle zu informieren. Solange die Unfallmeldung
unverzüglich erfolge, habe der Unfallbeteiligte ein Wahlrecht, ob er den Geschädigten - hier die Stadt - oder die Polizei
benachrichtige. Der Mann habe sich korrekt verhalten, so das Gericht.