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Mittwoch, 24. April 2024
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Gericht: "Unverzüglich" ist bei Nachtunfall auch noch der nächste Morgen

Urteil: Bei unverzüglicher Benachrichtigung des Unfall-Geschädigten keine Polizei notwendig

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Wer einen Unfall baut und den Geschädigten unverzüglich unterrichtet, ist nicht verpflichtet, auch noch die Polizei zu benachrichtigen. "Unverzüglich" ist bei einem Nachtunfall auch noch die Meldung am nächsten Morgen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

In dem zugrundeliegenden und vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall kam ein Mann nachts mit seinem Pkw von der Fahrbahn ab und beschädigte eine Grünanlage der Gemeinde. Er hatte unter anderem einen Baum umgefahren. Statt die Polizei zu benachrichtigen, rief der Unfallfahrer über Handy seine Frau an, die ihn nach einer halben Stunde mit einem anderen Auto abholte. Der Unfallwagen blieb vor Ort. Am nächsten Morgen, zu Beginn der Geschäftszeit, informierte der Mann die Stadt und rief seine Versicherung an, bei der er vollkaskoversichert war. Gegen zehn Uhr morgens ließ er das Fahrzeug abschleppen. Später weigerte sich seine Versicherung, ihm den Schaden, der an seinem Auto entstanden war, zu ersetzen. Grund: Er habe es versäumt, Polizei und Geschädigte unverzüglich nach dem Unfall in Kenntnis zu setzen. Damit habe er sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, weshalb die Versicherung von ihrer Leistungspflicht frei werde. Der Fall ging zu Gericht.

Die Richter des OLG Hamm (Urteil vom 09.04.2003, - 20 U 212/02 -) stellten sich auf die Seite des Unfallfahrers. Er habe eine halbe Stunde am Unfallort gewartet. Angesichts der Tatsache, dass er seinen Wagen dort zurück gelassen habe, sei die Wartezeit ausreichend gewesen. Auch habe er gleich am nächsten Morgen der Stadt Meldung von dem Unfall gemacht. Bei einem nächtlichen Unfall sei dies noch als unverzügliche Benachrichtigung zu werten. Der Unfallfahrer sei nicht verpflichtet gewesen, nachts eine nahegelegene Polizeidienststelle zu informieren. Solange die Unfallmeldung unverzüglich erfolge, habe der Unfallbeteiligte ein Wahlrecht, ob er den Geschädigten - hier die Stadt - oder die Polizei benachrichtige. Der Mann habe sich korrekt verhalten, so das Gericht.
text  Hanno S. Ritter
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