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Donnerstag, 18. April 2024
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15 Jahre Geltungsdauer / Neuregelung der Gespannklassen und Trikes-Zuordnung

Befristung von Führerscheinen vor dem Start

Befristung
Auf 15 Jahre befristet: Bundesdruckerei
Neuer EU-Kartenführerschein ab 2013
Stichtag 19. Januar 2013 – zu diesem Datum tritt die so genannte dritte EU-Führerscheinrichtlinie in Kraft. Damit werden alle Führerscheine nur noch befristet gelten, allerdings nur pro forma. Außerdem gibt es neue Bestimmungen für Gespanne und Trikes, meldet der TÜV Rheinland. Alle Führerscheine, die Behörden ab dem 19. Januar 2013 erteilen oder verlängern sind unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis automatisch auf 15 Jahre befristet. Auch beim Ersatz eines verlorengegangenen "Lappens" wird dann nur noch der neue, zeitlich limitierte EU-Kartenführerschein ausgegeben.

Alle vor dem 19. Januar 2013 ausgehändigten Führerscheine bleiben allerdings noch bis 20 Jahre nach dem Stichtag, also bis zum 18. Januar 2033, gültig. Erst dann müssen sie getauscht werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Karten- oder Papierführerschein (auch aus der ehemaligen DDR) handelt. Eintragungen auf dem neuen Führerschein stellen sicher, dass erworbene Besitzstände - etwa der alten deutschen Führerscheinklassen 1 (Motorräder), 2 (Lkw) oder 3 (Pkw) - bei der Ausstellung eines neuen Führerscheins erhalten bleiben.

Der Umtausch nach 15 Jahren dient insbesondere der Aktualisierung von Namen und Lichtbild. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit wie bisher nicht verbunden. Solche Untersuchungen bestehen jedoch weiterhin für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung wie für Bus- und Berufskraftfahrer.

Auf den ersten Blick sehen die neuen und die alten EU-Kartenführerscheine fast identisch aus. Auf der Rückseite sind jetzt allerdings alle 15 EU-weiten, einheitlichen Fahrerlaubnisklassen inklusive der neuen Zweiradklassen AM und A2 sowie zwei nationale Klassen (L und T für landwirt- oder forstwirtschaftliche Zug- beziehungsweise Arbeitsmaschinen) aufgelistet. Außerdem ist jeder Führerschein mit einem Ablaufdatum versehen.
Vereinfachte Bestimmungen für Gespanne
Beim Pkw-Führerschein der Klasse B (Mindestalter 18 Jahre oder 17 Jahre bei Begleitetem Fahren) vereinfacht die neue Regelung die Bestimmungen für Gespanne. Jetzt dürfen bei Anhängern mit mehr als 750 Kilogramm zulässiger Gesamtmasse (zGM) grundsätzlich Zugkombinationen bis 3,5 Tonnen zGM gefahren werden - das heißt, die zGM des Zugwagens und des Trailers werden einfach addiert. Die Stütz- und Aufliegelasten bleiben unberücksichtigt. Bislang durfte die zGM des Anhängers nicht gleich oder größer sein als das Leergewicht des ziehenden Fahrzeugs.

Wer noch dickere Brocken wie groß dimensionierte Caravans oder geräumige Pferdetransporter an den Haken nehmen will, muss sich zum Führerschein der Klasse B die neue Schlüsselzahl 96 eintragen lassen (keine eigene Fahrzeugklasse). Dann dürfen nach einer Theorie- und Praxis-Schulung Zugkombinationen bis maximal 4,25 Tonnen zGM gefahren werden. Für schwere Anhänger bis 3,5 Tonnen zGM ist wie bisher ein Führerschein der Klasse BE Voraussetzung. Wer darüber hinaus Anhänger über 3,5 Tonnen zGM mit einem Zugfahrzeug der Klasse B ziehen will, benötigt die Fahrerlaubnisklasse C1E. Hier darf die zGM der Kombination zwölf Tonnen nicht überschreiten.

"Für den Anhängerbetrieb sämtlicher Gespanne ist natürlich nach wie vor die im Kfz-Brief vermerkte technisch zulässige Anhängelast des Autos verbindlich", unterstreicht TÜV-Rheinland-Fachmann Arne Böhne.

Trikes sind künftig nicht mehr dem Pkw-Führerschein der Klasse B, sondern den Motorradklassen zugeordnet und dürfen demnach auch keine Anhänger mehr ziehen. So berechtigt A1 auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 15 kW. Leistungsstärkere Trikes benötigen die Klasse A. Wer allerdings den Pkw-Führerschein der Klasse B vor dem 19. Januar 2013 erworben hat, darf auch weiterhin Trikes fahren.
text  Hanno S. Ritter
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