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Gericht: Keine Schadensminderungspflicht bei vorsätzlichem Handeln
Urteil: Parkhaus-Betrüger muss Anwaltskosten bezahlen
Wird ein Autofahrer dabei ertappt, wie er mehrfach die Schrankenanlage eines Parkhauses austrickst, hat er nicht nur für die
unterschlagenen Stundengebühren aufzukommen, sondern auch das Honorar des mit der Eintreibung beauftragten Anwalts zu bezahlen.
In dem von der Deutschen Anwaltshotline mitgeteilten Fall hatte ein Parkhausbetreiber mit einem Fitnessstudio eine Vereinbarung
getroffen, wonach dessen Kunden eine kostenfreie Parkzeit von zwei Stunden gewährt wurde. Für die dritte angefangene Stunde
musste der Kunde dann 2,50 Euro bezahlen.
Der spätere Beklagte kam bei seinen Sportbetätigungen aber weder mit zwei Stunden aus noch sah er ein, die Parkgebühr zu zahlen.
Also fuhr er aus dem Parkhaus aus, in dem er von Hand die Schranke hochdrückte. Nachdem ihn ein Mitarbeiter in flagranti erwischt
hatte, konnten ihm nach Durchsicht von Videoaufzeichnungen noch vier weitere Fälle zugeordnet werden.
Der Besitzer des Parkhauses verlangte von dem Betrüger nun die angefallenen Parkgebühren sowie die Herstellungskosten von je fünf Euro
für die gleich mit unterschlagenen Park-Münzen. Den Gesamtbetrag machte er durch ein Schreiben seines Anwalts gegenüber dem Kunden
geltend, wobei der Rechtsanwalt sein Honorar mitabrechnete - in Höhe von nur 39 Euro.
Parkentgelt und Kosten für die Münzen bezahlte der Autobesitzer auch, bei den Anwaltskosten weigerte er sich jedoch. Der Parkhausbetreiber
hätte keinen Anwalt einschalten müssen. Schließlich sei er sofort bereit gewesen, den Schaden zu bezahlen. Die zuständige Richterin beim
Amtsgericht München, vor das der Rechtsstreit kam, gab dem Parkhausbetreiber jedoch Recht:
Der Beklagte habe durch das wiederholte Ausfahren aus dem Parkhaus unstreitig Leistungserschleichungen begangen und sei daher
schadensersatzpflichtig. Zum Schadenersatz gehöre auch die Bezahlung der Rechtsanwaltskosten. Aufgrund der mehrfachen Leistungserschleichung
und des dadurch zum Ausdruck kommenden fehlenden Unrechtsbewusstseins des Beklagten sei die Einschaltung eines Rechtsanwalts
"auf jeden Fall erforderlich und zweckmäßig" gewesen. Da der Beklagte im Übrigen auch vorsätzlich gehandelt habe, treffe den Kläger
auch keine Verpflichtung, den Schaden so gering wie möglich zu halten.
Die Entscheidung (Urteil vom 20.05.2011, - 163 C 5295/11 -) ist rechtskräftig.
text Hanno S. Ritter
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