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Dienstag, 16. April 2024
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Knöllchen aus dem Ausland müssen jetzt meist bezahlt werden

EU-weite Bußgeldvollstreckung beginnt

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Ausländische Knöllchen ADAC
können jetzt zu Hause vollstreckt werden
Nach jahrelangen Verzögerungen ist es nun soweit: Ab sofort können Knöllchen aus anderen EU-Staaten in Deutschland vollstreckt werden. Wer im Ausland beispielsweise schneller als erlaubt gefahren ist, kann jetzt zu Hause zur Zahlung gezwungen werden. Über fünfeinhalb Jahre nach dem EU-Beschluss über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen ist heute das deutsche Gesetz zur Umsetzung dieser Richtlinie in Kraft getreten.

Vollstreckt werden können demnach ausschließlich Geldsanktionen, deren Höhe einschließlich Verfahrenskosten mindestens 70 Euro betragen. Führerscheinentzug und Fahrverbot gelten nur im Tatortland.

Zuständig sowohl für Verfolgungsgesuche der deutschen Behörden gegenüber ausländischen Autofahrern als auch andersherum ist das Bundesamt für Justiz (BfJ). Auf Ersuchen eines EU-Mitgliedstaats, der ein dort nicht bezahltes Knöllchen in Deutschland vollstrecken will, prüft die Behörde zunächst die Zulässigkeit der Vollstreckung. Der Betroffene wird hierzu angehört und kann in der Anhörung und/oder mittels Einspruch gegen den späteren Bewilligungsbescheid (2. Stufe) darlegen, weshalb die Vollstreckung unzulässig ist; letzterenfalls entscheidet das Amtsgericht am Wohnsitz des Betroffenen. Ohne Einwände bzw. bei verlorenem Verfahren wird der Bescheid rechtskräftig und zur Zahlung fällig. Wird nicht freiwillig gezahlt, folgt die Zwangsvollstreckung.

Das BfJ wird die Vollstreckung verweigern, wenn sie unzulässig ist. Dies ist laut ADAC u.a. dann der Fall, wenn das Verfahren in einer für den Betroffenen nicht verständlichen Sprache durchgeführt oder dieser nicht über seine Rechte belehrt wurde, und wenn ein deutscher Kfz-Halter zuvor im Ausland erfolglos Einspruch mit der Begründung eingelegt hat, nicht selbst der Fahrer gewesen zu sein.

Es kann auch rückwirkend vollstreckt werden. Maßgebend ist allein das Ausstellungsdatum des ausländischen Bußgeldbescheides. Bescheide, die ab 28. Oktober 2010 erlassen werden, kommen also auch dann zur Vollstreckung, wenn die zugrundeliegende Tat viele Monate vorher begangen wurde.

Kann in Deutschland nicht vollstreckt werden, müssen Betroffene bei einer Wiedereinreise in das betreffende Land mit entsprechenden Maßnahmen rechnen. Für Knöllchen aus Österreich gelten jedenfalls vorerst weiter die bisherigen Sonderregelungen; für Norwegen, die Schweiz und andere europäische Nicht-EU-Länder haben die Neuerungen keine Gültigkeit.
text  Hanno S. Ritter
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