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Mittwoch, 24. April 2024
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Gericht: Täuschen der Verbraucher ist wettbewerbswidrig

Urteil: Nationaler Autoglaser darf sich nicht international nennen

Eine Autoglaserei darf den Namenszusatz "International" nicht tragen, wenn sie nicht tatsächlich auch international tätig ist. Das hat kürzlich das Oberlandesgericht Dresden entschieden. In dem streitgegenständlichen Fall, über den die klagende Wettbewerbszentrale (WZ) berichtet, ging es um ein an der polnischen Grenze ansässigen Autoglasbetrieb namens "Autoglas International". Neben dem Betrieb einer örtlichen Werkstatt wurde lediglich ein deutschlandweiter mobiler Steinschlag-Reparaturservice auf Parkplätzen von Discountern und Baumärkten angeboten.

Dagegen wandte sich die Wettbewerbszentrale, verlor aber zunächst vor dem Landgericht Dresden. Im Berufungsverfahren folgten die OLG-Richter dann dem Ansinnen. Sie führten aus, dass die Kundschaft mit einem Unternehmen, das den Zusatz "international" führt, ein bedeutendes Unternehmen verbinde, das aufgrund seiner Organisation und wirtschaftlichen Stärke nicht nur im Inland tätig sei, sondern einen erheblichen Teil seiner Geschäftstätigkeit im Ausland abwickele.

Dies gelte auch, wenn der Zusatz "international" nicht adjektivisch und dekliniert verwendet werde, sondern nachgestellt. Auch bei einem als "Autoglas International" firmierenden Unternehmen beziehe die Öffentlichkeit den Zusatz "international" auf die geschäftlichen Verhältnisse des Unternehmens und nicht auf das Produkt Autoglas. Da die durch die Firmierung erzeugte Erwartung der Verbraucher im Hinblick auf die auslandsbezogenen geschäftlichen Verhältnisse des beklagten Unternehmens nicht erfüllt werde, sei die Führung des Zusatzes "international" irreführend und wettbewerbswidrig.

Aus dem Zusatz "international" schließe der Verkehr auch nicht, dass - wie von der Beklagten eingewendet - das von dem Autoglasbetrieb verwendete Autoglas aus dem Ausland bezogen werde. Das machten andere Autoglasbetriebe auch, heißt es in der Entscheidung (Urteil vom 04.05.2010, - 14 U 46/10 - ). Auch die Argumentation der Beklagten, man baue ja Autoglas in Fahrzeuge ausländischer Fabrikation ein, ließen die Richter nicht gelten: Dies werde bei einem reinen Autoglasbetrieb als Selbstverständlichkeit aufgefasst.
text  Hanno S. Ritter
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