Das unabhängige Portal rund um Automobil & Verkehr
Freitag, 19. April 2024
Schrift: kleiner | größer
Lesezeit: ~ 1 Minute
Gericht: Wirkung auf andere Verkehrsteilnehmer reicht aus

Urteil: Allgemeine Betriebsgefahr gilt auch auf Privatgrund

Das Rechtsinstitut der Allgemeinen Betriebsgefahr gilt auch für ein Auto, das in einer privaten Tiefgarage abgestellt wird, hat das Oberlandesgericht München entschieden. Wenn es dort explodiert, ist der Eigentümer zu Schadenersatz verpflichtet. In dem von der Deutschen Anwaltshotline mitgeteilten Fall ging es um ein Auto, das beim Startversuch in einer Münchner Tiefgarage in Brand geriet und explodierte.

Dadurch wurde ein auf der Straße vor der Garage geparktes Fahrzeug beschädigt, dessen Eigentümer auf Schadenersatz in Höhe von rund 8.300 Euro klagte, nachdem der Pechvogel erklärt hatte, dieses nicht freiwillig zu tun. Schließlich handele es sich, so seine Argumentation, bei der Garage um ein privates Gelände. Und die Explosion habe ja gerade verhindert, den Wagen überhaupt in Betrieb zu nehmen, weshalb eine "Betriebsgefahr" noch gar nicht eingetreten sein konnte.

Dem widersprachen die Oberlandesrichter. Der Begriff "Betrieb" sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sehr weit zu fassen, heißt es in der Entscheidung (Urteil vom 12.10.2009, - 17 U 3159/09 -). Der "Betrieb" erfordere nicht den Einsatz eines Kraftfahrzeugs auf einer öffentlichen Verkehrsfläche. Die Haftung wegen einer sich verwirklichenden Betriebsgefahr komme nur nicht in Frage, wenn der Verursacher des Schadens dabei nicht "auf andere Verkehrsteilnehmer einwirke". Das war bei dem auf der Straße parkenden und dort beschädigten Fahrzeug aber gerade der Fall.
text  Hanno S. Ritter
Verwandte Themen bei Autokiste
IM KONTEXT: DER BLICK INS WEB
Sie befinden sich im Archiv. Meldungen und enthaltene Links können veraltet sein. Bitte beachten Sie das obenstehende Veröffentlichungsdatum dieser Nachricht. Aktuelle Auto-News finden Sie hier.