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Donnerstag, 28. März 2024
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Gericht: Abgabe beim Autohaus alleine reicht nicht zwingend

Urteil: Leasing-Rückgabe muss Zulassungsstelle gemeldet werden

Wer ein Leasingfahrzeug nach Vertragsablauf zurückgibt, muss darüber die Zulassungsstelle informieren. Macht er das nicht und verlässt sich bei der Ummeldung auf das Autohaus, muss er die Kosten einer anschließenden behördlichen Zwangsstillegung tragen, entschied das Verwaltungsgericht Berlin. In dem von der Deutschen Anwaltshotline mitgeteilten Fall wurde die zuständige Behörde in Berlin von der betreffenden Versicherung informiert, dass der Versicherungsschutz eines Fahrzeugs abgelaufen sei. Als die bei der Zulassungsstelle gemeldete Fahrzeughalterin nicht auf die Aufforderung der Behörde reagierte, eine neue Versicherungsbestätigung zu übermitteln oder aber das Auto unter Vorlage der Kennzeichenschilder abzumelden, schickten die Beamten ihr die Polizei zwecks Zwangsstillegung des Wagens ins Haus.

Doch die traf an drei Tagen nacheinander weder die gemeldete Inhaberin noch das Auto an, woraufhin eine bundesweite Fahndung nach dem nicht mehr versicherten Fahrzeug ausgeschrieben wurde. Dafür stellte die Behörde später 51 Euro für die Ausschreibung der Fahndung und 81 Euro für den Polizeieinsatz in Rechnung.

Die Dame, die das Auto am Tag vor Versicherungsende nachweislich beim Autohaus abgegeben hatte, konnte dem verständlicherweise nichts abgewinnen und klagte auf Aufhebung des Bescheids. Sie argumentierte, die Kosten seien Sache des Leasinggebers, der das Auto offensichtlich nicht ordnungsgemäß umgemeldet habe.

Mitnichten, entschied das Gericht. Die Klägerin habe es versäumt, den Umstand der Fahrzeugrückgabe der Zulassungsstelle mitzuteilen, wie dies § 13 Abs. 4 Satz 1, 2 der Fahrzeugzulassungsverordnung bestimme. Der "Veräußerer" eines Fahrzeuges habe der Zulassungsbehörde unverzüglich Namen und Anschrift des "Erwerbers" mitzuteilen. Aufgrund dieser fortbestehenden polizeirechtlichen Verhaltensverantwortlichkeit der Klägerin sei ihr zentraler Einwand, dass sie nach Rückgabe des Fahrzeuges nicht mehr Halterin dieses Fahrzeuges sei, rechtlich ohne Belang. Die "gebührenpflichtigen Amtshandlungen" habe sie deshalb veranlasst.

Die Zulassungsbehörde sei verpflichtet, umfangreich zu reagieren, wenn sie Kenntnis von einem nicht versicherten Kfz erlange. Dass die Klägerin bereits zwei Wochen zuvor ein anderes Auto an das gleiche Autohaus zurückgegeben hatte, ohne dass es zu diesen Problemen gekommen war, spielte keine Rolle. Auch die Behauptung der Klägerin, sie habe die Unterlagen nach Aufforderung an die Zulassungsstelle gefaxt, half ihr trotz Vorlage einer Sendebestätigung nichts. In der Judikatur sei seit langem geklärt, dass der Absender eines Schreibens an die Behörde das Risiko trage, dass dieses dort nicht ankommt, so die Richter.

Die Dame muss nun die fraglichen Gebühren und die Prozesskosten tragen.
text  Hanno S. Ritter
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