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Samstag, 20. April 2024
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Gericht: Wegen geringer Reichweite besteht kein Regelungsbedarf

Urteil: Handyverbot gilt nicht für Festnetz-Mobilteil

Urteil: Handyverbot gilt nicht für Festnetz-Mobilteil
Ein Mobilteil (rechts) ist Nokia/Siemens
kein Handy im Sinne des Gesetzes
Die Benutzung und bereits das simple Halten eines Mobiltelefons sind im Auto verboten. Unter diese Regelung fällt aber nicht das Mobilteil eines Festnetz-Telefons, entschied jetzt das Oberlandesgericht Köln. In dem Fall ging es um einen Autofahrer aus Bonn, der in einer Entfernung von etwa drei Kilometern von seinem Haus das Mobilteil seines Festnetz-Telefons in der Tasche piepsen hörte. Er nahm es heraus, schaute es an und hielt es an sein Ohr. Dabei wurde er erwischt und mit einem Bußgeld belegt, das auch das Amtsgericht Bonn für angebracht hielt. Der Mann legte daraufhin Berufung ein - mit Erfolg.

Der Auslegung der Amtsrichter, ein Mobilteil einer Festnetzanlage falle unter die Mobiltelefon-Vorschrift des § 23 Abs. 1 a der Straßenverkehrsordnung (StVO), schloss sich der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln nicht an. Die normalerweise nur bis etwa 200 Meter Entfernung von der Basisstation funktionierenden Schnurlostelefone respektive deren "Mobilteile" bzw. "Handgeräte" könnten nach dem allgemeinen Sprachverständnis nicht als Mobiltelefone im Sinne des sog. Handyverbots angesehen werden, heißt es in der am Mittwoch (04.11.) veröffentlichten Entscheidung (Beschluss vom 22.10.2009, - 82 Ss-OWi 93/09 -).

Für den Einsatz während der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr seien diese Geräte aufgrund ihres geringen räumlichen Einsatzbereichs praktisch auch gar nicht geeignet. Der Verordnungsgeber habe bei Schaffung der Verbotsvorschrift nur an die gemeinhin als "Handy" bezeichneten Geräte für den Mobilfunkverkehr gedacht und deren Gebrauch während des Fahrens beschränken wollen.

Der Senat sah auch keinen Anlass, den Anwendungsbereich des Handyverbots zu erweitern: Eine Ablenkung des Fahrers durch Gespräche mit dem Schnurlostelefon könne nicht als ernsthafte Gefahr angesehen werden, weil sie wegen der allseits bekannten Sinnlosigkeit des Vorgangs schon kurz nach Fahrtantritt in der Praxis nicht in nennenswertem Umfang vorkomme. Der Vorgang sei so ungewöhnlich, dass kein Regelungsbedarf bestehe.

Der Betroffene wurde freigesprochen, der Beschluss ist rechtskräftig.
text  Hanno S. Ritter
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