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Gericht: Abschleppen auch zulässig, wenn Polizei Parkvorgang beobachtet
Urteil: Schlechte Karten für Falschparker vor Botschaft
Wer seinen Pkw im Halteverbot vor einen Botschaft abstellt, muss mit einer Umsetzung seines Fahrzeugs rechnen. Dies
gilt auch dann, wenn er beim Parken von Polizeibeamten untätig beobachtet wurde, entschied das Verwaltungsgericht Berlin.
Der Kläger hatte sein Auto an einem Samstagmorgen vor der US-Botschaft am ehemaligen Standort Dorotheenstraße in
Berlin-Mitte geparkt und zum Skat-Turnier ins nahegelegene Hotel Maritim gegangen. Er war dabei eigenen Angaben
zufolge von Polizeibeamten beobachtet worden, ohne dass diese ihn auf das Verbot hingewiesen hatten. Das gegen
Mittag erfolgte Abschleppen des Fahrzeugs stellten die Behörden mit 188 Euro in Rechnung.
Die Klage gegen diesen Gebührenbescheid war jedoch nicht erfolgreich. Nach der ständigen Rechtsprechung der 11.
Kammer des Verwaltungsgerichts, die auch im vorliegenden Fall zur Anwendung kam, können Polizeibeamte, die zum
Schutz von Botschaften oder anderen öffentlichen Einrichtungen eingesetzt sind, nicht über die Berechtigung zum
Parken an dieser Stelle entscheiden.
"Demnach", so heißt es in der Entscheidung, sei die Umsetzung von Kraftfahrzeugen in derart ausgewiesenen
Sicherheitsbereichen generell rechtmäßig, ohne dass es im Einzelfall einer konkreten Behinderung bedürfe.
Urteil vom 30.07.2008; - VG 11 A 320.08 -
text Hanno S. Ritter
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