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Donnerstag, 28. März 2024
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Gericht: Gepäckstücke müssen von der Beifahrerseite aus herausgeholt werden

Urteil: Autotür darf zum Aussteigen nur kurz geöffnet werden

Kommt es im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Aussteigen aus einem an der Straße geparkten Pkw zu einem Unfall, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Aussteigenden. Gepäckstücke müssen im Zweifel von der Beifahrerseite aus ausgeladen werden, entschied das Kammergericht Berlin. In dem zugrundeliegenden, vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall war ein vorbeifahrender Pkw gegen die geöffnete Tür eines parkenden Fahrzeuges geprallt. Der Parkende gab später an, zur Zeit der Kollision neben seinem Fahrzeug gestanden zu haben, um eine Tasche herauszunehmen. Er machte den Vorbeigefahrenen für den Unfall verantwortlich; der habe einen zu geringen Seitenabstand eingehalten.

Das Kammergericht Berlin gab jedoch dem Aussteigenden die Schuld (Beschluss vom 22.11.2007; - 12 U 199/06 -): Komme es in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Ein- oder Aussteigen aus einem am Fahrbahnrand geparkten Pkw zu einem Unfall, so spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden.

Der Parkende habe hier angegeben, zum Zeitpunkt der Kollision neben seinem Auto gestanden zu haben, um eine rechts vom Fahrersitz liegende Tasche herauszunehmen. Das Aussteigen sei also noch nicht abgeschlossen gewesen, so das Gericht, denn es ende erst mit dem Schließen der Fahrzeugtür und dem zügigen Verlassen der Fahrbahn. Deshalb sei davon auszugehen, dass der Mann den Unfall fahrlässig verursacht habe. Dies wäre nur dann anders, wenn er den zu seinen Lasten gehenden Anscheinsbeweis widerlegt hätte, was er aber nicht getan habe.

Im Übrigen, so das Gericht, sei sogar nach den eigenen Unfallschilderungen des Mannes von einem Sorgfaltspflichtverstoß auszugehen. Denn er wäre dazu verpflichtet gewesen, seine Tasche entweder sofort beim Aussteigen mitzunehmen oder sie sich nach dem Aussteigen von der Beifahrerseite des Fahrzeugs aus zu holen. Denn wenn auf der Fahrbahnseite eines haltenden oder parkenden Kfz Verkehr herrsche, dann gehöre es zur Gefahrenminderungspflicht des nach links hin Aussteigenden, dass er die Tür nicht länger als unbedingt nötig offen lasse und sich auch nicht länger "als erforderlich" auf der Fahrbahn aufhalte.
text  Hanno S. Ritter
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