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Donnerstag, 18. April 2024
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Abkürzung steht für »all cops are bastards«

Urteil: Äußerung von »A.C.A.B.« gegenüber Polizisten ist Beleidigung

Wer einem Polizeibeamten die Buchstabenfolge "A.C.A.B." zuruft, macht sich wegen Beleidigung strafbar und muss mit einer Geldbuße rechnen. Dies entschied aktuell das Stuttgarter Oberlandesgericht in einem Revisionsverfahren. Der 18-jährige Angeklagte war wegen Beleidigung (§ 185 Strafgesetzbuch) zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 200 Euro zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung verurteilt worden. Grund: Der zur Tatzeit noch nicht ganz 18-jährige Krankenpflegeschüler rief einem Polizeibeamten, der in Winnenden mit einer Unfallaufnahme beschäftigt war, aus einiger Entfernung laut "A C A B" zu und zeigte dabei mit ausgestrecktem Arm auf den Polizisten.

In seiner Entscheidung (Beschluss vom 23.06.2008; - 1 Ss 329/2008 -) führt das Oberlandesgericht aus, es sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter der genannten Buchstabenkombination den Sinngehalt "all cops are bastards" beigemessen habe. Denn die Abkürzung "A.C.A.B." werde in "Jugendsubkulturen" und auch in der rechten Szene für diese englischsprachige Parole verwendet, und andere Deutungen seien im vorliegenden Fall auszuschließen.

Die individuelle Bezeichnung eines Polizeibeamten (cop) als "bastard" sei sowohl in der englischen wie auch in der deutschen Sprache objektiv ehrverletzend und sei nach den Urteilsfeststellungen auch subjektiv gewollt als ehrverletzend geäußert worden, ohne dass es dazu irgendeinen Anlass gegeben hätte. Die Formalbeleidigung sei daher weder durch Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 Strafgesetzbuch noch durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit gerechtfertigt, so das Gericht.

Anders könne es dagegen bei einer sogenannten "Kollektivbezeichnung" sein, etwa beim Tragen eines T-Shirts mit dem Aufdruck "A.C.A.B.", das sich ohne nähere Bezeichnung gegen eine nicht abgegrenzte Personenmehrheit von Polizeibeamten richtet.
text  Hanno S. Ritter
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