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Gericht: Dies gilt auch bei um mehr zehn Prozent falschem Circa-Wert Urteil: Falsche Kilometer-Angabe führt zu Versicherungsentfall
Dem späteren Kläger war sein Fahrzeug in Polen entwendet worden. In seiner Schadensanzeige an die Versicherung teilte
er zur Laufleistung des Pkws "ca. 130.000 km" mit. Tatsächlich war der Tacho bereits ein knappes Jahr vor dem Diebstahl
bei einem Kilometerstand von just 130.000 ausgewechselt worden. Nachdem die Versicherung das herausgefunden hatte,
lehnte sie die Schadensregulierung ab und entzog dem Bestohlenen den Versicherungsschutz für den Schadensfall.
Daraufhin erhob dieser Klage auf Zahlung von rund 8.300 Euro.
Ohne Erfolg, denn das Landgericht Coburg gab dem Versicherer Recht (Urteil vom 23.03.2007, Insgesamt betrage die Fahrstrecke damit - selbst ohne sonstige kleinere Fahrten - jedenfalls 13.680 km und liege damit mehr als zehn Prozent über dem vom Kläger mitgeteilten Circa-Wert. Diese Falschangabe sei geeignet, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Und aufgrund der erheblichen Abweichung sei auch von einem erheblichen Verschulden des Klägers auszugehen.
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Redaktion: Hanno S. Ritter
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