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Donnerstag, 28. März 2024
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Gericht: Dies gilt auch bei um mehr zehn Prozent falschem Circa-Wert

Urteil: Falsche Kilometer-Angabe führt zu Versicherungsentfall

Wer nach einem Kfz-Diebstahl der Versicherung einen falschen Kilometerstand nennt, verliert in aller Regel den Versicherungsschutz komplett. Dies gilt auch dann, wenn die unzutreffende Angabe mit einem Circa-Zusatz erfolgt, entschied jetzt das Landgericht Coburg. Dem späteren Kläger war sein Fahrzeug in Polen entwendet worden. In seiner Schadensanzeige an die Versicherung teilte er zur Laufleistung des Pkws "ca. 130.000 km" mit. Tatsächlich war der Tacho bereits ein knappes Jahr vor dem Diebstahl bei einem Kilometerstand von just 130.000 ausgewechselt worden. Nachdem die Versicherung das herausgefunden hatte, lehnte sie die Schadensregulierung ab und entzog dem Bestohlenen den Versicherungsschutz für den Schadensfall. Daraufhin erhob dieser Klage auf Zahlung von rund 8.300 Euro.

Ohne Erfolg, denn das Landgericht Coburg gab dem Versicherer Recht (Urteil vom 23.03.2007, -14 O 122/07 -). Die Frage nach der Gesamtlaufleistung des Pkws zum Diebstahlszeitpunkt sei zur Feststellung der Entschädigungshöhe erforderlich und damit sachdienlich, so das Gericht. Für den Wert des Fahrzeuges komme es nämlich entscheidend auf den Kilometerstand an. Das gelte auch für ältere Fahrzeuge mit relativ hoher Laufleistung. Nach seinen eigenen Angaben sei der Kläger nach dem Tachowechsel aber jedenfalls zweimal mit dem Pkw in Polen gewesen und habe dabei mindestens 4.000 Kilometer zurückgelegt. Außerdem habe sein Sohn den Wagen werktäglich genutzt, um zur Arbeitsstelle zu gelangen, was mindestens weitere 9.680 km bedeute.

Insgesamt betrage die Fahrstrecke damit - selbst ohne sonstige kleinere Fahrten - jedenfalls 13.680 km und liege damit mehr als zehn Prozent über dem vom Kläger mitgeteilten Circa-Wert. Diese Falschangabe sei geeignet, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Und aufgrund der erheblichen Abweichung sei auch von einem erheblichen Verschulden des Klägers auszugehen.
text  Hanno S. Ritter
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