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Freitag, 29. März 2024
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Gericht: Sachverständigen-Einschaltung muss sich als geboten darstellen

Urteil: Gutachterkosten-Erstattung nur oberhalb von Bagatellgrenze

Autofahrer dürfen nach einem schuldlosen Unfall zur Ermittlung der Schadenshöhe nur dann einen Sachverständigen einschalten, wenn der Schaden oberhalb einer Bagatellgrenze von rund 700 Euro liegt, andernfalls die Gutachterkosten nicht erstattungsfähig sind. Das entschied das Landgericht Coburg in einem jetzt veröffentlichten Fall. Der Entscheidung lag ein Verkehrsunfall zugrunde, bei der der Pkw der späteren Klägerin beschädigt wurde. Dass die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung dem Grunde nach voll eintrittspflichtig war, stand außer Frage.

Der von der Frau beauftragte Kfz-Sachverständige ermittelte Reparaturkosten von 718 Euro netto, die die Versicherung auch anstandslos beglich. Bei den Gutachterkosten von 320 Euro stellte sie sich jedoch quer. Die Autofahrerin habe lediglich einen Kostenvorschlag einholen, nicht aber die unverhältnismäßig hohe Sachverständigenvergütung verursachen dürfen. Das wollte die Frau nicht hinnehmen und klagte.

Letztendlich mit Erfolg, denn das Landgericht Coburg sprach ihr die Aufwendungen in voller Höhe zu (Urteil vom 20.07.2007, - 33 S 36/07; rechtskräftig -). Allerdings wies es darauf hin, dass der Gegner Sachverständigenkosten nur dann ausgleichen müsse, wenn die Begutachtung zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs "erforderlich und zweckmäßig" sei. Das sei aus Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters zu beurteilen.

Es komme darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. Bei der Beantwortung dieser Frage könne der später festgestellte Schadensumfang zumindest ein Gesichtpunkt sein. Die sog. Bagatellschadensgrenze liege derzeit in einem Bereich von 700 Euro. Im zu entscheidenden Fall habe die Klägerin bei Einschaltung des Sachverständigen angesichts des Schadensbildes mit Reparaturkosten in mindestens dieser Höhe rechnen dürfen, was im Übrigen durch das Gutachten bestätigt werde. Ein Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht könne ihr daher nicht angelastet werden.
text  Hanno S. Ritter
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