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Donnerstag, 18. April 2024
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Gericht: Entziehung nur bei Straßenverkehr-Bezug oder Alkoholabhängigkeit

Urteil: Hoher Alkoholkonsum - kein automatischer Führerschein-Verlust

Der Führerschein kann wegen übermäßigem Alkoholkonsum nur dann entzogen werden, wenn die Trunkenheit einen Bezug zum Straßenverkehr aufweist oder eine Alkoholabhängigkeit besteht. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden. In dem Fall ging es um einen Gastwirt, der über seiner Gaststätte wohnt. In der Wohnung war er an einer tätlichen Auseinandersetzung beteiligt, bei der er seiner Stieftochter grundlos ins Gesicht geschlagen haben soll. Die herbeigerufene Polizei stellte beim ihm eine Alkoholkonzentration von 3,00 Promille fest.

Nach Einholung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens entzog die Verkehrsbehörde den Führerschein. Die hiergegen eingelegte Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Der Mann rief daraufhin das Oberverwaltungsgericht an - und fand Zustimmung.

Die Fahrerlaubnis sei demjenigen zu entziehen, der entweder zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges nicht sicher trennen könne oder der alkoholabhängig sei, heißt es in der Entscheidung (Urteil vom 05.06.2007, - 10 A 10062/07.OVG -). Nach dem über den Kläger eingeholten verkehrsmedizinischen Gutachten lägen Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit aber nicht vor.

Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, der Mann werde in Zukunft ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen, so das Gericht. Der von der Polizei festgestellte Alkoholkonsum habe in keinerlei Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gestanden. Bisher sei der Kläger insoweit auch nicht aufgefallen und nicht, wie etwa ein Berufskraftfahrer, auf das regelmäßige Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr angewiesen.
text  Hanno S. Ritter
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