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Freitag, 19. April 2024
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Gericht: Bei Auslandsimport fallen die üblichen Gebrauchtwagen-Abgaben an

Urteil: Mercedes 190 SL ist kein Sammlerstück mit geschichtlichem Wert

Siehe Bildunterschrift
"Kein geschichtlicher DaimlerChrysler
Wert": Mercedes 190 SL
Ein Mercedes-Benz vom Typ 190 SL aus dem Jahr 1960 ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg kein Sammlungsstück von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert. Dies hatte der Kläger in einem Streit um die Höhe der Einfuhrabgaben beim Import des Oldtimers aus den USA geltend gemacht. Das im Januar aus den Finanzgerichten Berlin und Brandenburg entstandene Gericht mit Sitz in Cottbus entschied, dass das Fahrzeug keine mit einem vergangenen Zeitabschnitt zusammenhängenden Besonderheiten aufweise und keinen "charakteristischen Schritt" in der Entwicklung des Automobilbaus dokumentiere oder veranschauliche.

Auch die Tatsache, dass es sich um ein Cabriolet handele, begründe nicht einen besonderen geschichtlichen Wert, denn Cabriolets seien auch schon vor dem Jahr 1960 und auch bereits von anderen Herstellern gebaut worden. Das Gericht weist in seinem Urteil zudem darauf hin, dass der 190 SL nicht verhältnismäßig selten sei. Von den 25.000 hergestellten Autos existierten noch etwa zehn Prozent, die auch nicht lediglich in technischen Museen und im Spezialhandel zu finden seien, sondern wie andere Fahrzeuge auch gehandelt und vermietet würden.

Für den Kläger verblieb es danach bei der Zahlung von Einfuhrabgaben für einen "normalen" Gebrauchtwagen.

Urteil vom 28.02.2007; - 1 K 1170/03 B -
text  Hanno S. Ritter
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