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Samstag, 20. April 2024
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Gericht: Hohes Aggressionspotential deutet auf Wiederholungsgefahr

Urteil: Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind zu dulden

Siehe Bildunterschrift
An der Nebelschlussleuchte ADAC
entzündete sich der Streit
Unangemessenes Verhalten im Straßenverkehr kann auch außerhalb eines Straf- oder Bußgeldverfahrens zu unangenehmen rechtlichen Konsequenzen führen. So ist etwa eine erkennungsdienstliche Behandlung zu dulden, entschied das Verwaltungsgericht Arnsberg. Anlass war ein Vorfall vom November 2006. Nach den Ermittlungen der Polizei war der Antragsteller mit seinem Pkw auf einer Landstraße über längere Strecken mit eingeschalteter Nebelschlussleuchte unterwegs, obwohl die Witterung das nicht erforderte. Der dadurch geblendete Fahrer eines nachfolgenden Wagens versuchte, ihn durch Lichtsignale zum Ausschalten der Schlussleuchte zu veranlassen.

Der Vorausfahrende, spätere Antragsteller fühlte sich offenbar provoziert und stoppte den hinter ihm Fahrenden in einer Seitenstraße. Dort soll er dem Fahrer dieses Wagens ohne Vorwarnung einen Kopfstoss gegen die Stirn versetzt, ihm eine Waffe - wie sich später herausstellte, eine Schreckschuss-Waffe - vor den Bauch gehalten und ihn mit den Worten "ich mach dich alle" bedroht haben.

Die Polizei gab dem Antragsteller daraufhin auf, erkennungsdienstliche Maßnahmen zu dulden. Sein dagegen gerichteter Eilantrag blieb vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Nordrhein-Westfalen) ohne Erfolg (Beschluss vom 31.01.2007; - 3 L 53/07 -).

In den Gründen der Entscheidung verweist die 3. Kammer des Gerichts auf die Strafprozessordnung, nach der u.a. Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen werden dürften, soweit es für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig sei. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Es spreche viel dafür, dass der Antragsteller, gegen den wegen Bedrohung und Körperverletzung, möglicherweise auch wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz, ermittelt werde, nach kriminalistischer Erfahrung künftig mit guten Gründen in weitere Ermittlungsverfahren einbezogen werden könnte.

Zwar sei er zuvor lediglich einmal wegen des Verdachts der Straßenverkehrsgefährdung in Erscheinung getreten. Bei dem geschilderten Vorfall habe er aber aus nichtigem Anlass im Straßenverkehr völlig unverständlich und überzogen gehandelt und ein hohes Aggressionspotential gezeigt. Daher sei die Annahme gerechtfertigt, dass eine hinreichende Wiederholungsgefahr für weitere Körperverletzungs- und Bedrohungsdelikte, auch unter Verwendung von Waffen, bestehe.
text  Hanno S. Ritter
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